Bei einer Basis-Rentenversicherung (sog. Rürup-Rente) sind die erworbenen Versorgungsansprüche nicht vererblich, nicht kapitalisierbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht beleihbar. Die Beiträge sind in hohem Maße als Sonderausgaben absetzbar (2018: mit 86 %), dafür sind die späteren Rentenzahlungen mit dem hohen Besteuerungsanteil zu versteuern (2018: mit 76 %).
Eine Rürup-Rentenversicherung kann durch Zusatzversicherungen ergänzt werden, und zwar zur Berufsunfähigkeit oder verminderten Erwerbsfähigkeit sowie zur Hinterbliebenenversorgung. Die Beiträge sind dann insgesamt als „Altersvorsorgeaufwendungen“ im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar, sofern die Zusatzabsicherungen weniger als 50 % der Beiträge verzehren. Das heißt, mehr als 50 % der Beiträge müssen auf die eigene Altersvorsorge des Versicherungsnehmers entfallen.
Die ergänzenden Absicherungen müssen in einem einheitlichen Vertrag mit der Altersvorsorge geregelt sein. Grundsätzlich muss für die Zusatzabsicherung ebenfalls die Zahlung einer Rente vorgesehen sein. Doch hier kann die Laufzeit zeitlich befristet sein wegen Wegfalls der Versorgungsbedürftigkeit, z.B. bei Ende der Erwerbsminderung oder Erreichen der Altersgrenze für den Bezug der Altersrente aus dem entsprechenden Vertrag (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 70, Tz. 26). Was aber gilt, wenn die Berufsunfähigkeitsrente endet, bevor die Altersrente beginnt?
Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass bei einem kombinierten Basis-Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag keine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn zwischen der Auszahlung der beiden Rentenbestandteile eine zeitliche Zäsur besteht. Dies hat zur Folge, dass die Berufsunfähigkeitsrente nicht mit dem hohen Besteuerungsanteil, sondern lediglich mit dem geringeren Ertragsanteil zu versteuern ist (FG Münster vom 30.1.2018, 5 K 3324/16 E),
Der Fall: Der Kläger bezieht aus einer privaten kombinierten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung seit dem 1.9.2009 eine Berufsunfähigkeitsrente, die 2029 endet. Den Vertrag über diese Versicherung hatte er zusammen mit einer privaten lebenslangen Altersrente abgeschlossen, die ab dem 1.9.2034 auszuzahlen ist. Von den monatlichen Beiträgen entfallen mehr als die Hälfte auf die Altersrente. Das Finanzamt unterwarf die BU-Rentenzahlung für 2014 mit einem Besteuerungsanteil von 58 % der Einkommensteuer. Der Kläger begehrte demgegenüber eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil in Höhe von lediglich 21 % – und bekam vor dem Finanzgericht Recht.
Nach Auffassung der Richter kommt die Versteuerung einer Rente mit dem höheren Besteuerungsanteil nur dann in Betracht, wenn die entsprechenden Versicherungsbeiträge zum Sonderausgabenabzug berechtigt haben. Dies ist bei einer kombinierten Versicherung über eine lebenslange Altersrente nur dann der Fall, wenn diese lediglich eine „ergänzende Absicherung“ der Berufsunfähigkeit vorsieht. Dies ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Versicherungsbeiträge auf die Altersversorgung entfallen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Aber: Gegen die „ergänzende Absicherung“ spricht hier, dass die BU-Rente nach dem Vertrag bereits am 1.9.2029 endet, während die Altersrente erst am 1.9.2034 beginnt – also die zeitliche Zäsur! Die Befristung der BU-Rente wäre nur dann unschädlich, wenn die Altersrente unmittelbar anschließen würde. Zwar ergebe sich – so die Richter – die Schädlichkeit des Ablaufs der BU-Rente vor Beginn der Altersrente nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) EStG), doch im Wege der Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei eine „ergänzende“ Absicherung nur dann anzunehmen, wenn die Zahlungen aus der BU-Rente erst mit Beginn der Altersrente enden. Erforderlich sei also eine zeitlich lückenlose Absicherung, d.h. dass die Zahlungen der BU-Rente erst mit Beginn der Altersrente enden.
Folge: Wegen der zeitlichen Zäsur ist hier die BU-Rente nicht als „ergänzende Absicherung„, sondern als „selbstständige BU-Versicherung“ anzusehen. Folglich sind die Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben als „andere Versicherungsbeiträge“ lediglich bis zum Vorsorgehöchstbetrag abziehbar (meist mit KV-Beiträgen ausgeschöpft), und die BU-Rente ist als abgekürzte Leibrente mit dem besonderen Ertragsanteil gemäß § 55 Abs. 2 EStDV von nur 21 % – statt mit 58 % – steuerpflichtig.
Wenn man das so liest, dann muss man ja ganz klar sagen, dass man sich davon doch eigentlich einiges mehr versprochen hat.