Bei Rürup-Rentenversicherungen sind die erworbenen Versorgungsansprüche nicht vererblich, nicht kapitalisierbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht beleihbar. Die Beiträge sind zusammen mit anderen Altersvorsorgebeiträgen (zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken, landwirtschaftlichen Alterskassen) bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro / 40.000 Euro (Alleinstehende / Verheiratete) als Sonderausgaben absetzbar – allerdings erst ab dem Jahr 2025! Bis dahin gelten nur ein bestimmter Prozentsatz und ein entsprechender anteiliger Höchstbetrag.
Im Jahre 2014 sind die Beiträge zur Rürup-Rente – ggf. zusammen mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung – mit 78 % absetzbar, und zwar bis zu 15.600 Euro bei Alleinstehenden und 31.200 Euro bei Verheirateten (das sind 78 % von 20.000 Euro / 40.000 Euro ).
Aktuell steigt im Jahre 2015 planmäßig der Abzugssatz um 2 Prozentpunkte von 78 % auf 80 %. Neu ist nun eine Erhöhung des Abzugshöchstbetrag: Der abzugsfähige Höchstbetrag ist jetzt an den Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt und beträgt im Jahre 2015 für Ledige 22.172 Euro und für Verheiratete 44.344 Euro. Beiträge bis zu diesem Höchstbetrag können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden, davon wirken sich jedoch steuermindernd höchstens 17.738 Euro bzw. 35.476 Euro (80 %) aus.
Hinweis: Wird im Jahre 2015 mit der Auszahlung einer Rürup-Rente begonnen, muss davon lebenslänglich ein Anteil von nur 70 % versteuert werden. Genau genommen, wird die Rente nur im ersten und im zweiten Jahr mit dem Besteuerungsanteil von 70 % versteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der zeitlebens festgeschrieben wird. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig.