Die Bundeswehr macht es möglich, als Soldaten auf Zeit während der Bundeswehrzeit auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium zu absolvieren, meist Humanmedizin. Die Soldaten erhalten ein Gehalt, müssen sich aber verpflichten, anschließend für mindestens 10 Jahre in der Bundeswehr als Sanitätsoffiziere Dienst zu leisten. In vielen Fällen verlassen die Soldaten jedoch bereits nach kurzer Zeit die Bundeswehr, um einer zivilen Berufstätigkeit nachzugehen. Der Bund verlangt dann das während des Studiums erhaltene Ausbildungsgeld von monatlich rd. 1.800 Euro sowie anschließende Fachausbildungskosten zurück.
Zur Begleichung der durchweg sechsstelligen Rückforderungssummen gewährt der Bund Stundung und Ratenzahlung, verlangt aber für die gestundeten Beträge Zinsen von 4 Prozent.
Aktuell hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Urteilen entschieden, dass Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolviert haben und die Bundeswehr vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, dem Bund ihre Ausbildungskosten erstatten müssen (BVerwG-Urteile vom 12.4.2017, 2 C 16.16; 2 C 5.16; 2 C 8.16 u.a.).
- Nach Auffassung des BVerwG hat der Bund grundsätzlich das Recht, das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die im Anschluss entstandenen Fachausbildungskosten zurückzufordern. Die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung verletze nicht das Eigentumsrecht des ehemaligen Soldaten, sondern sie stelle einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen werde.
- In zwei Punkten ist jedoch eine Korrektur an der Berechnungspraxis der Bundeswehr vorzunehmen:
- So müssen Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, zu einer Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (sog. Abdienquote). Das gelte auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine Fachausbildung erhalten.
- Die Festsetzung von Zinsen auf die Stundungsbeträge sei rechtswidrig. Hierfür fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
Die zurückgezahlten Ausbildungskosten sind als Werbungskosten absetzbar, weil sie objektiv in Zusammenhang mit dem Beruf stehen. Die Aufwendungen sind sowohl durch das bisherige als auch das neue Dienstverhältnis wirtschaftlich veranlasst. Einerseits sind sie unlösbar mit der bisherigen Beschäftigung verbunden, denn ohne die Vereinbarung mit dem früheren Arbeitgeber ist die Zahlung nicht denkbar.
Die Aufwendungen finden aber andererseits ihre wirtschaftliche Ursache auch im neuen Arbeitsverhältnis, denn ohne den neuen Vertrag wäre die Rückzahlungspflicht nicht entstanden (BFH-Urteil vom 7.12.2005, I R 34/05).
Ähnlich wie eine vereinbarte Rückzahlung von Ausbildungskosten bei vertragswidrigem Verhalten ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe kann fällig werden, wenn die Tätigkeit vertragswidrig vor Ablauf einer Verpflichtungszeit beendet wird. Zahlungen zur Erfüllung einer Vertragsstrafe sind ohne Wenn und Aber in voller Höhe als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben absetzbar. Wo der Abzug erfolgt, spielt eigentlich keine Rolle.
Denn einerseits kann die Vertragsstrafe mit der anschließend ausgeübten selbstständigen Arbeit zusammenhängen, weil sie diese erst ermöglicht hat. Andererseits kann sie aber auch vorrangig dadurch veranlasst sein, dass die vormalige nichtselbststständige Arbeit vertragswidrig nicht fortgeführt wurde. Dann wären die Zahlung als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 22.6.2006, BStBl. 2007 II S. 4).