Nicht nur Horst Schlämmer (alias Hape Kerkeling), sondern sehr viele Menschen „haben Rücken“. Gemeint sind Rücken-, Schulter- und Nackenschmerzen. „Es ist ein Kreuz mit dem Kreuz!“ Man sollte etwas dagegen tun. Beispielsweise ein Rückentraining im Fitnessstudio absolvieren und damit die Rückenmuskulatur stärken. Und gleich kommt der Gedanke: Wenn schon nicht die Krankenkasse zahlt, hilft wenigstens das Finanzamt beim Bezahlen?
Die sportliche Betätigung dient der allgemeinen Gesunderhaltung, sodass beispielsweise Beiträge für das Fitnessstudio steuerlich nicht anerkannt werden. Das gilt auch, wenn Sport als Ausgleich für eine sitzende Berufstätigkeit ausgeübt wird. Sport kann aber auch betrieben werden, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Besserung und Linderung beizutragen. Dann handelt es sich um Krankheitskosten, für die ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG in Betracht kommt.
Allerdings legen die Finanzämter hier strenge Maßstäbe an (BFH-Urteil vom 14.8.1997, BStBl. 1997 II S. 732):
- Die medizinische Notwendigkeit der Sportausübung muss durch ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen werden.
- Dieses Attest muss unbedingt vor Beginn des Trainings eingeholt werden.
- Der Sport muss nach den Anweisungen und unter der Leitung eines Arztes oder Heilpraktikers durchgeführt werden. Anstelle der ärztlichen Leitung genügt auch die Leitung und Beaufsichtigung durch eine andere zur Heilkunde zugelassene Person, z. B. eine Krankengymnastin. Nicht ausreichend aber ist die Leitung durch einen Sportlehrer oder Fitnesstrainer. Auch genügt es nicht, dass der behandelnde Orthopäde sich gelegentlich bei der Behandlung davon überzeugt, wie sich das Rückentraining auf das Rückenleiden auswirkt, und möglich-erweise hin und wieder Ratschläge und Tipps gibt.
SteuerGo: Außer ans Finanzamt sollten Sie auch an Ihren Arbeitgeber denken: Fragen Sie ihn nach einer Kostenerstattung. Zuwendungen des Arbeitgebers für gesundheitsfördernde Maßnahmen sind nämlich bis zu 500 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Begünstigt sind nicht nur betriebliche Programme, sondern auch Zuschüsse des Arbeitgebers an die Mitarbeiter, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Leider ist die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios nicht begünstigt.
Und doch bietet sich hier eine Möglichkeit für einen Steuerbonus: Der Arbeitgeber kann den Mitarbeitern einen Gutschein bis 44 Euro zum Besuch eines Sportvereins oder Fitnessstudios steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Anders als früher ist es jetzt nicht mehr erforderlich, dass der Arbeitgeber einen Vertrag mit dem Betreiber abschließt und mit ihm abrechnet.
Begünstigt ist nunmehr auch eine Bargeldzahlung an den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden, z.B. nur für den Besuch des Fitnessstudios (BFH-Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09).