Rückabwicklung von Darlehensverträgen: Nutzungsersatz steuerpflichtig?

Rückabwicklung von Darlehensverträgen: Nutzungsersatz steuerpflichtig?
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Gerade in jüngster Zeit kommt es aufgrund einer für Verbraucher günstigen BGH-Rechtsprechung bezüglich fehlerhafter Widerrufsbelehrung häufig vor, dass Darlehensverträge widerrufen und rückabgewickelt werden. Beim Widerruf erlischt das Darlehensverhältnis rückwirkend zum Tag des Vertragsabschlusses und wandelt sich von da an in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen die Darlehenssumme zurückzahlen muss und die Bank gleichzeitig die gesamten vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen herausgeben muss.

Gleichzeitig sind die wechselseitig gezogenen Nutzungen herauszugeben. Dies bedeutet, dass sowohl die Darlehenssumme als auch die Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers jeweils von der Zahlung an zu verzinsen sind (BGH-Urteil vom 25.4.2017, XI ZR 108/16 und XI ZR 573/15). Die Frage ist, wie diese Nutzungen, die die Bank dem Darlehensnehmer zu erstatten hat, steuerlich behandelt werden.

Der Fiskus meint hierzu, dass ein Nutzungsersatz, den der Darlehensnehmer aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages für die von ihm an den Darlehensgeber (Bank) erbrachten Leistungen erhält, steuerpflichtige Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen. Und davon müsse die Bank Kapitalertragsteuer einbehalten und gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 7b EStG ans Finanzamt abführen. Dies gelte ebenfalls für Prozess- oder Verzugszinsen sowie für Zinsen auf erstattete Kontoführungsgebühren (BMF-Schreiben vom 12.4.2018, IV C 1- S 2252/08/10004:021, Tz. 8b).

Aktuell stellt das Bundesfinanzministerium allerdings klar, dass keine Kapitaleinkünfte nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG vorliegen, soweit durch ein Kreditinstitut Darlehenszinsen auf eine in die Finanzierung eingeschlossene Kreditbearbeitungsgebühr erstattet werden (BMF-Schreiben vom 17.1.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004 :023).

Hinweis: Unseres Erachtens springt der Fiskus in der aktuellen Verfügung nicht weit genug. Es ist nämlich die Frage zu beantworten, ob der Nutzungsersatz überhaupt als Kapitalertrag steuerpflichtig ist. Nach unserer Auffassung fließen dem Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung keine Kapitalerträge zu, da lediglich die wechselseitigen Nutzungsherausgabeansprüche berücksichtigt werden.

Die Rückgewähr der Darlehenssumme und der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen führen nicht zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers. „Unterm Strich“ erwirtschaften die Darlehensnehmer oftmals überhaupt keine Einkünfte mit dem Kapital. Liegen die Darlehenszinsen über den Zinsen für den Nutzungswertersatz, so hat sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers nicht erhöht, da er keinen Einnahmenüberschuss erzielt hat.

Da ein objektiver wirtschaftlicher  Zusammenhang  zwischen der Leistung des Darlehensnehmers und der Leistung der Bank als Darlehensgeber besteht, hat der Darlehensnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtungen keinen steuerpflichtigen Überschuss aus den Zinseinnahmen erwirtschaftet.

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