Die Wirtschaft boomt – noch. Und so sind auch in diesem Jahr die Löhne und Gehälter gestiegen. Viele Arbeitnehmer vergessen, dass eine Lohnerhöhung Auswirkungen auf die staatliche Riester-Zulage haben kann. Sie sollten daher überprüfen, ob Sie ggf. Ihre Beiträge für den Riester-Vertrag erhöhen müssen.
Wie viel Sie auf Ihren Riester-Vertrag einzahlen, bleibt Ihnen überlassen. Um aber die Altersvorsorgezulage in voller Höhe zu erhalten, müssen Sie einen bestimmten Mindesteigenbeitrag leisten. Dies sind bei Angestellten 4 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens im Vorjahr, vermindert um den individuell zustehenden Anspruch auf volle Altersvorsorgezulage. Bei Beamten sind die Besoldung und Amtsbezüge maßgebend.
Dazu gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen, nicht jedoch Auslandsdienstbezüge.
Begrenzt wird der Mindesteigenbeitrag:
- nach oben durch den absoluten Betrag, der als Sonderausgaben absetzbar ist (= 2.100 Euro), vermindert um den individuell zustehenden Anspruch auf volle Altersvorsorgezulage,
- nach unten durch einen Sockelbetrag (= 60 Euro), der in jedem Fall selbst aufgebracht werden muss.
Falls Sie den Mindesteigenbeitrag nicht aufbringen, wird der Zulagehöchstbetrag gekürzt, und zwar im Verhältnis der tatsächlich geleisteten Beiträge zum Mindesteigenbeitrag. Wer also beispielsweise nur 80 % des Mindesteigenbeitrags einzahlt, erhält auch nur 80 % der Altersvorsorgezulage.
In der Lohnsteuerbescheinigung sehen Sie das Einkommen des vergangenen Jahres, das für die Berechnung der Zulage maßgeblich ist. Die Riester-Beiträge sollten Sie auch anpassen, wenn ein (weiteres) Kind geboren wird oder für ein Kind das Kindergeld wegfällt.