Riester-Vertrag: Aufgepasst, wenn der Ehegatte nicht unmittelbar berechtigt ist

Riester-Vertrag: Aufgepasst, wenn der Ehegatte nicht unmittelbar berechtigt ist
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Jeder Riester-Vertrag wird bekanntlich staatlich gefördert: Die Riester-Förderung besteht aus einer Altersvorsorgezulage (Grundzulage bis 2017: 154 Euro, ab 2018: 175 Euro; sowie Kinderzulage von 185 Euro oder 300 Euro pro Kind) und ggf. einem ergänzenden Sonderausgabenabzug. Bei dieser Förderung ist zu unterscheiden zwischen Personen, die unmittelbar zulageberechtigt sind, und solchen, die nur mittelbar zulageberechtigt sind.

  • Unmittelbar zulageberechtigt sind Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Gleiches gilt für Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie Beschäftigte mit einer beamtenähnlichen Altersversorgung. Seit 2008 gehören auch Erwerbsminderungsrentner und Versorgungsempfänger dazu.
  • Mittelbar zulageberechtigt ist der nicht berufstätige Ehegatte, dessen Partner zum begünstigten Personenkreis gehört und daher unmittelbar zulageberechtigt ist, z.B. Hausfrauen, MiniJobber, auch Selbstständige (§ 79 Satz 2 EStG).

Gehören beide Ehegatten zum begünstigten Personenkreis, steht jedem von ihnen die Altersvorsorgezulage gesondert zu. Voraussetzung ist, dass jeder einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat und Beiträge leistet. Um die höchstmögliche Zulage zu erhalten, muss jeder Ehegatte den erforderlichen Mindesteigenbeitrag einzahlen. Hat nur ein Ehegatte einen Vertrag abgeschlossen, erhält er nicht die doppelte Grundzulage. Die volle Zulage gibt es, wenn mindestens vier Prozent des Vorjahreseinkommens abzüglich Zulagenanspruch, höchstens 2.100 Euro und mindestens 60 Euro, in den Riester-Vertrag eingezahlt werden.

Auch den Sonderausgabenabzug kann jeder Ehegatte für seine Beiträge mitsamt dem Zulagenanspruch bis in Höhe des Altersvorsorgehöchstbetrages von 2.100 Euro geltend machen. Ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag eines Ehegatten kann jedoch nicht auf den anderen übertragen werden.

Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis, hat der nicht begünstigte Ehegatte einen abgeleiteten Zulageanspruch, ist also „mittelbar“ begünstigt. Auch er kann die Altersvorsorgezulage bekommen, sofern er seit 2012 mindestens 60 Euro jährlich in seinen Riester-Vertrag einzahlt. Weitere Voraussetzung ist, dass auch der „unmittelbar“ begünstigte Ehegatte einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat und bespart und beide Eheleute in Deutschland oder in einem EU-/EWR-Staat nicht dauernd getrennt leben.

Der Sonderausgabenabzug kommt nur für den „unmittelbar“ begünstigten Ehegatten bis zur Höhe des Altersvorsorgehöchstbetrages (2.100 Euro) in Betracht. Falls er seinen Höchstbetrag noch nicht mit eigenen Beiträgen einschließlich Zulage ausgeschöpft hat, kann er auch die Beiträge des „mittelbar“ begünstigten Ehegatten mit absetzen. Denn diesem steht ein eigener Sonderausgabenabzug nicht zu. Seit 2012 erhöht sich der Altersvorsorgehöchstbetrag um den gezahlten Sockelbetrag von 60 Euro auf 2.160 Euro (§ 10a Abs. 3 Satz 3 EStG)

Aktuell stehen viele Riester-Sparer vor dem Problem, dass die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bereits gutgeschriebene Zulagen zurückfordert und das Finanzamt nachträglich Steuerbescheide ändert, weil die nur „mittelbar“ begünstigten Ehegatten den erforderlichen Mindestbetrag von 60 Euro in den Jahren nach 2012 nicht eingezahlt hatten.

SteuerGo

Ist der Ehegatte nur „mittelbar“ zulageberechtigt, weil er oder sie Hausfrau/Hausmann, Minijobber(in) oder Selbstständige(r) ist, kann sich ein Riester-Vertrag wegen der Zulagen sehr wohl lohnen. Aber Sie sollten unbedingt beachten, dass Sie jedes Jahr einen Mindestbetrag von 60 Euro in den Riester-Vertrag einzahlen. Übrigens: Ab dem 1.1.2019 wird die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen eine gesetzliche Frist von zwei Jahren vorgegeben, innerhalb derer sie die Zulage zu überprüfen hat. Die Zulage ist dann innerhalb eines Jahres zurückzufordern (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG, geändert durch das „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)“ vom 17.8.2017).

26 Kommentare zu “Riester-Vertrag: Aufgepasst, wenn der Ehegatte nicht unmittelbar berechtigt ist”:

  1. Jürgen Ransiek

    Hallo, ich bin Rentner und habe eine Riester-Vertrag gehabt. Der ist mit dem Eintritt in den ruhestnd ausgezahlt worden. Auch meine Frau hat einen Riestervertrg un diesen auch mit jeweils 60€ bespart. Solange ich im Arbeitverhältnis war, war sie, meine FRrau auch Zulagenbere. Nun ist sie, obwophl sie weiterhin 60€ einbezahlt nciht mehzr zulagenberechtigt ???? Wer dddddhat da eine Antgwort.
    Danke und Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jürgen,

      Ihre Ehefrau hatte nur einen abgeleiteten Zulageanspruch, war bisher also „mittelbar“ begünstigt. Wenn der bisher unmittelbar begünstigte Sparer in die Rentenphase wechselt, entfällt die Zulage für den Vertrag des mittelbar begünstigten Partners – hier die Ehefrau. Um weiterhin die Zulage zu erhalten und ggf. auch die mögliche Berücksichtigung bei der Steuererklärung zu finden, müsste der bisher nur mittelbar begünstigte Sparer eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen.

      Eine Möglichkeit, wäre die Aufnahme eines Minijobs: Auch Minijobber, die eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst von unter 450 Euro ausüben, können die Riester-Förderung in Anspruch nehmen, wenn Sie einige Voraussetzungen erfüllen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo

  2. Ralf

    Hallo,
    Ich überlege einen Riestervertrag für mich und meine nicht arbeitende Ehefrau (für 60 Euro plus Zulagen) abzuschließen. Würden in diesem Fall die Zulagen für meine Ehefrau (eigen und Kinder) von meinem Steuervorteil abgezogen oder gilt der Abzug von der Steuerrückzahlung nur für meine Zulage?
    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
    Freundliche Grüße
    Ralf

  3. Layla

    Hallo
    Ich und mein Mann haben jeden einen Riester-Rente Vertrag abgeschlossen und zahlen wir jeder pro Jahr 2100€ in den Riester-Vertrag. Ich bin beruflich, mein Mann ist Hausmann daher ist er mittelbar berechtigt. Für einer gemeinsamen Steuererklärung wie viel kann von Steuer abgesetzt werden? 2100€oder 4200€?
    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
    Viele Grüße
    Layla

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Layla,

      in der Steuererklärung wird automatisch ermittelt, ob der Sonderausgabenabzug oder der Erhalt der Riesterzulage in Ihrem Fall zu dem günstigeren Ergebnis führt. Geben Sie daher in der Steuererklärung alle Riesterverträge an, damit der Sonderausgabenabzug geprüft werden kann.

      Nutzen Sie auch einfach unseren Riester-Rechner, um die Steuerentlastung zu ermitteln.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  4. A. Hamm

    Hallo, ich habe auch mal eine Frage.
    Es geht um eine Person, die ursprünglich nicht eingezahlt hat, sondern nur der Ehepartner. Jetzt hat es sich umgedreht und sie zahlt ein. Ist die nun einzahlende Person jetzt unmittelbar berechtigt?

    Vielen Dank im Voraus. 🙂

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo A.Hamm,

      „Unmittelbar zulageberechtigt“ sind Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und daher von der Verminderung des Rentenniveaus betroffen sind. Gleiches gilt für Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie Beschäftigte mit einer beamtenähnlichen Altersversorgung. Ferner seit 2008 Erwerbsminderungsrentner und Versorgungsempfänger.

      Gehören beide Ehegatten zum begünstigten Personenkreis, steht jedem von ihnen die Altersvorsorgezulage gesondert zu. Voraussetzung ist, dass jeder einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat und Beiträge leistet. Um die höchstmögliche Zulage zu erhalten, muss jeder Ehegatte den erforderlichen Mindesteigenbeitrag von 4 Prozent des Vorjahreseinkommens einzahlen.

      Gehört jedoch nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis, hat der nicht begünstigte Ehegatte (z. B. Hausfrau, Selbständiger) einen abgeleiteten Zulagenanspruch, ist also „mittelbar zulageberechtigt“. Mit der mittelbaren Zulagebegünstigung wird berücksichtigt, dass auch der andere Ehegatte von der Absenkung des Rentenniveaus betroffen ist, da er später geringere Hinterbliebenenbezüge erhält. Voraussetzung für die mittelbare Zulagebegünstigung ist, dass beide Ehegatten jeweils einen Riester-Vertrag auf ihren Namen abgeschlossen haben und der mittelbar begünstigte Ehegatte mindestens 60 Euro pro Beitragsjahr in seinen Vertrag einzahlt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  5. Johnny Cash

    Guten Tag,

    ich hätte gerne eine Information zu folgender Konstellation.
    Ehepartner 1 ist bisher immer unmittelbar zulagenberechtigt gewesen, hat aber zum 61. Lebensjahr seinen Riestervertrag in die Rentenphase überführt. Dennoch arbeitet dieser Ehepartner normal weiter und zahlt auch die ges. Rentenversicherung ein. Ehepartner 2 war immer mittelbar zulageberechtigt. Besteht die mittelbare Zulageberechtigung nach wie vor, dadurch dass Ehepartner 1 in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt oder ist dies von der Einzahlung in den Riestervertrag abhängig?
    Vielen Dank im Voraus!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Johnny,

      wenden Sie sich für eine verbindliche Auskunft bitte an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen der Deutschen Rentenversicherung Bund.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  6. Katrin P.

    Guten Tag!
    Ich habe eine Frage zu folgender Situation:
    Zur Finanzierung unseres Hauses haben mein Mann und ich jeweils einen Riester-Bausparvertrag. Jetzt hat das Beschäftigungsverhältnis meines Mannes von „Angestellter“ zu „Alleingesellschafter Geschäftsführer einer GmbH“ gewechselt und er ist nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Ich bin Beamtin und damit unmittelbar begünstigt. Ist mein Mann durch mich dann mittelbar begünstigt und somit weiterhin berechtigt eine Rieser-Förderung zu erhalten?
    Vielen Dank im Voraus!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Katrin,

      unmittelbar zulagenberechtigt sind Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Gleiches gilt für Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie Beschäftigte mit einer beamtenähnlichen Altersversorgung.

      Mittelbar (d.h. indirekt) zulageberechtigt sind Personen, die nicht selbst unmittelbar zulageberechtigt sind. Sie erhalten dann die Zulage, wenn sie mit einem unmittelbar zulageberechtigten Sparer verheiratet sind oder gemeinsam eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen. Dies sollte in Ihrem Fall zutreffen.v

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  7. Jürgen

    Ich habe eine Frage zu folgender Situation:
    Ich bin seid dem 1.1.2019 als besonders langjähriger Versicherter in den Rentenstand gegangen. Und übe keine Tätigkeiten aus. Meinen Riester Vertag habe ich weiterlaufen lassen, und weiter meine monatlichen Einzahlungen vorgenommen. Der Riester Vertrag läuft nächstes Jahr aus. Ich zahle also keine Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung. Aber von meiner Rente halt Sozialbeiträge in die Krankenkasse und Pflegeversicherung.
    Meine Frau ist weiterhin berufstätig und hat ihren eigenen Riester Vertrag als unmittelbare Versicherte.
    Nun meine Frage:
    Kann ich als mittelbarer Versicherter, über meine Frau weiterhin eine Rieser-Förderung erhalten?
    Vielen Dank im Voraus!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jürgen,

      wenden Sie sich für eine verbindliche Auskunft bitte an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen der Deutschen Rentenversicherung Bund.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  8. Rob

    Guten Abend!,
    Meine Frau, seither unmittelbar zulagenberechtigt bis 30.11.2021weil Hausfrau, ging vom 01.12.-31.12.2021 einer gerinfügigen Beschäftigung mit Einzahlung in die Rentenkasse nach.
    Ist sie für 2021 nun unmittelbar oder mittelbar ?
    Vielen Dank im Voraus.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Rob,

      Ihre Frau sollte weiterhin unmittelbar begünstigt sein.

      Vielleicht hilft Ihnen dieser Artikel weiter: Riester-Förderung für Minijobber besonders vorteilhaft.

      Informationen zum zulageberechtigten Personenkreis finden Sie auch auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  9. Sebastian Moissl

    Guten Tag,
    ich bin als freischaffender Künstler in der KSK unmittelbar Zulageberechtigt und habe schon seit Jahren einen Riestervertrag. Jetzt habe ich im Oktober 2022 geheiratet und meine thailändische Frau, hier gemeldet und mit Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis ausgestattet, wird sie eine selbstständige Nebentätigkeit aufbauen.
    Kann meine Frau jetzt noch (46J) einen Riestervertrag als mittelbar Zulagebegünstigt abschließen und unter welchen Bedingungen? (Gelten die 60€ pro Jahr ab 2012 dann erst ab Abschluss des Vertrages in 2023?)
    Ich danke für eine Antwort
    Sebastian

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sebastian,

      wenn Ihre Frau die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, sollte dies möglich sein. Wenden Sie sich ggf. an eine Beratungsstelle der DRV.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  10. Schlaubi

    Hallo, was ist mein Mindestbeitrag in der Riesterrente für die maximale Förderung?
    Folgende Konstellation: Ich müsste vom Einkommen her 2.100 €/Jahr, also den Höchstbeitrag (4%) zahlen.
    Abzüglich der 175 € Prämie für mich, also 1.925 €/Jahr.
    Nun ist meine Frau allerdings Freiberuflerin und hat einen eigenen Vertrag als mittelbar Berechtigte mit 60€/Jahresbeitrag (Minimum) und ein gemeinsames Kind haben wir auch noch.
    Ist mein Beitrag für die maximalen Förderungen dann: 2.100 € (Maximalbeitrag) – 175 € Prämie (für mich) – 175 € (für mittelbar berechtigte Ehefrau) – 300 € Kind= 1.450 €/Jahr? Gehen davon dann auch noch die 60 € Eigenbeitrag des mittelbar berechtigten Vertrags runter?
    Ist es dann „egal“ auf welchen Vertrag die Prämien laufen (insbesondere das gemeinsame Kind mit den 300€)?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Schlaubi,

      der Mindestsparbeitrag richtet sich nach dem Bruttolohn und beträgt mindestens 4 Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens, max. 2100 Euro.

      Die Riester-Zulage kann nur auf den Vertrag der Ehefrau gezahlt werden, während die Zulage für Kinder entweder auf den Vertrag der Mutter (Standard) oder auf den Vertrag des Vaters fließt.

      Jeder Riester-Vertrag und die Mindesteinzahlung muss separat betrachtet werden.

      Nutzen Sie unseren Förderrechner Riester-Rente, um Ihre Netto-Sparleistung zu ermitteln.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  11. Claudia Häringer

    Wie ist das wenn ich meinen riester Vertrag für riester rente lang bevor ich geheiratet habe abgeschlossen habe und jetzt verheiratet bin und die Steuererklärung für beide zusammen gemacht wird müssen dann auch wir zusammen die steuernachzahlung tätigen wenn ich meinen riester Vertrag vorzeitig gekündigt habe der nur auf mich lief?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Claudia,

      wenn Sie vor Ihrer Heirat einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben, der auf Ihren Namen lief, und diesen Vertrag nach der Hochzeit kündigen, werden die Rückzahlungen gemeinsam mit den restlichen Einkünfte beider Ehepartner im Rahmen der Zusammenveranlagung versteuert. Gegebenenfalls kann sich in diesem Fall eine Einzelveranlagung für Ehegatten lohnen.

      Allerdings sind Riester-Verträge und ihre Besteuerung sehr komplex. Um genaue auf Ihren Fall abgestimmte Informationen zu erhalten, empfehle ich Ihnen, sich mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  12. Jelena Geffken

    Hallo, ich bin letztes Jahr vom Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit gewechselt und bin nicht Rentenversicherungspflichtig-zahle derzeit nicht in die Rentenversicherung ein! Mein Mann ist Beamter und hat keinen Riestervertrag! Mein Vertrag ist Bauspar-Riestervertrag ind den ich jedes Jahr 120€ einzahle und die Zulage für 3 Kinder bekomme! Was muss ich für dieses Jahr beachten, um die volle Zulage zu erhalten? Ich bin ja nun nicht mehr unmittelbar Zulagenberechtigt!?!
    Danke für eine Antwort!!!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jelena,

      in Ihrem Fall sind Sie mittelbar begünstigt, da Sie als Ehepartnerin eines Beamten von den Zulagenregelungen indirekt (mittelbar begünstigt) profitieren können. Ihre eigenen Beiträge zu Ihrem Riester-Vertrag ermöglichen es Ihnen, die volle Zulage zu erhalten, auch wenn Ihr Mann selbst keinen Vertrag hat.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  13. Andreas Brömmelhaus

    Hallo,

    meine Frau und ich haben beide einen langjährigen Riester-Vertrag. Seit meine Frau Hausfrau ist bin ja nur noch ich unmittelbar begünstigt, sie mittelbar.
    Im Rahmen meiner Steuererklärung (Elster) ist mir folgendes aufgefallen: wenn ich nun unsere Einzahlungen (beide nahe dem Maximum) eintrage, hebt dies die Erstattung von meinem Vertrag wieder auf. Trage ich nur meine Einzahlungen ein, bekomme ich eine Steuererstattung, die von meiner Frau anscheinend nicht. Das führt doch das ganze System ad absurdum, oder?

    Ist das normal, da wir gemeinsam veranlagt sind?

  14. Frank

    Hallo,
    ich bin rentenversicherungspflichtig, habe aber keinen Riester-Vertrag.
    Meine Frau ist Hausfrau, hat einen Riestervertrag, und wir zahlen jedes Jahr mehr als 60€ ein.
    Sie hat zwei Kinder aus einer früheren Ehe.
    Ist meine Frau Zulagenberechtigt ?

    Danke

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo,

      ja, Ihre Frau ist grundsätzlich zulagenberechtigt, da sie einen eigenen Riester-Vertrag besitzt und die Mindestbeiträge (mindestens 60 € pro Jahr) einzahlt. Entscheidend für die Zulagenberechtigung ist jedoch auch, ob Ihre Frau unmittelbar oder mittelbar förderberechtigt ist.

      Da Ihre Frau Hausfrau ist und selbst nicht rentenversicherungspflichtig, wäre sie mittelbar zulagenberechtigt, sofern Sie als Ehepartner rentenversicherungspflichtig sind und keinen eigenen Riester-Vertrag haben, was in Ihrem Fall zutrifft.

      Hinsichtlich der Kinderzulage ist es wichtig, wer das Kindergeld für die Kinder erhält. Nur der Kindergeldberechtigte hat Anspruch auf die Kinderzulage. Wenn Ihre Frau also Kindergeld für ihre Kinder aus der früheren Ehe erhält, steht ihr auch die Kinderzulage zu.

      Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

      Mit freundlichen Grüßen,

      SteuerGo.de.

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