Riester-Verträge werden staatlich gefördert: Die Förderung besteht aus einer Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Sonderausgabenabzug. Derzeit stehen viele Riester-Sparer vor dem Problem, dass die Finanzämter die Steuerbescheide für die Vorjahre ändern und den Sonderausgabenabzug streichen, weil sie von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) darüber informiert worden sind, dass die Voraussetzungen für die Zulagengewährung bzw. für den Sonderausgabenabzug nicht vorliegen.
Die Änderung der Steuerbescheide erfolgt in aller Regel ohne vorherige Anhörung der Riester-Sparer. Diese fühlen sich zuweilen „vor den Kopf gestoßen“, da sie rückblickend oftmals gar nicht mehr wissen, wo der Fehler lag.
Legen Sie dann Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide ein, werden sie von den Finanzämtern wiederum auf die Zulagenstelle und deren Mitteilung verwiesen, die insoweit als Grundlagenbescheid gelte. Einwendungen müssten bei der Zulagenstelle erfolgen. Doch so einfach dürfen es sich die Finanzämter nicht machen, zumal Einwendungen unmittelbar bei der Zulagenstelle in den betroffenen Fällen vielfach wegen Fristablaufs aussichtslos sind.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Finanzamt eigenständig prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung des Sonderausgabenabzugs tatsächlich vorliegen. Es ist im Zweifelsfall verpflichtet, die Richtigkeit der Mitteilung der Zulagenstelle im Besteuerungsverfahren zu überprüfen (BFH-Urteil vom 8.9.2020, X R 2/19).
Der Fall: Eheleute zahlten beide in ihre Altersvorsorgeverträge ein. Der Ehemann hatte in dem Vertragsformular fälschlicherweise angegeben, nur mittelbar zulageberechtigt zu sein. Die Ehegatten machten in ihren Steuererklärungen für die Streitjahre jeweils den Sonderausgabenabzug geltend. Erst nach einigen Jahren teilte die ZfA dem Finanzamt mit, dass der Ehemann nur mittelbar zulageberechtigt sei. Daraufhin änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide und kürzte den Sonderausgabenabzug.
Zwar konnte der Ehemann nachweisen, dass er tatsächlich unmittelbar zulageberechtigt war, doch das Finanzamt sah sich an die Mitteilung der ZfA gebunden. Die ZfA wiederum lehnte die nachträgliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage ab, da die Anträge nicht fristgemäß eingegangen seien. Doch der BFH hat ein Einsehen. Den Eheleuten sei aufgrund ihrer unmittelbaren Zulageberechtigung der ungekürzte Sonderausgabenabzug gemäß § 10a Abs. 1 EStG zu gewähren.
Begründung: Die Mitteilung der ZfA ist im Verhältnis zum Einkommensteuerbescheid weder ein Grundlagenbescheid noch kommt ihr eine ähnliche Wirkung zu. Das Finanzamt darf den Inhalt dieser Mitteilung nicht ungeprüft umsetzen.
Wehren Sie sich in ähnlichen Fällen gegen geänderte Steuerbescheide und verweisen Sie auf die eigenständige Prüfungspflicht des Finanzamts. Der BFH hat übrigens am selben Tag ein gleichlautendes Urteil (X R 16/19) zu einem ähnlichen Sachverhalt gefällt.