Riester-Verträge werden bekanntlich staatlich gefördert: Die Förderung besteht aus einer Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Sonderausgabenabzug. Derzeit stehen viele Riester-Sparer vor dem Problem, dass die Finanzämter die Steuerbescheide für die Vorjahre ändern und den Sonderausgabenabzug streichen, weil sie von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) darüber informiert worden sind, dass die Voraussetzungen für die Zulagengewährung bzw. für den Sonderausgabenabzug nicht vorliegen.
Die Änderung der Steuerbescheide erfolgt in aller Regel ohne vorherige Anhörung der Riester-Sparer.
Diese fühlen sich zuweilen „vor den Kopf gestoßen“, da sie rückblickend oftmals gar nicht mehr wissen, wo der Fehler lag. Legen Sie dann Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide ein, werden sie von den Finanzämtern wiederum auf die Zulagenstelle und deren Mitteilung verwiesen, die insoweit als Grundlagenbescheid gelte. Einwendungen müssten bei der Zulagenstelle erfolgen. Doch so einfach dürfen es sich die Finanzämter nicht machen, zumal Einwendungen unmittelbar bei der Zulagenstelle in den betroffenen Fällen vielfach wegen Fristablaufs aussichtslos sind.
Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass das Finanzamt eigenständig prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung des Sonderausgabenabzugs bei den Riester-Verträgen tatsächlich vorliegen. Es ist im Zweifelsfall verpflichtet, die Richtigkeit der Mitteilung der Zulagenstelle im Besteuerungsverfahren zu überprüfen (Urteil vom 21.3.2019, 11 K 311/16 E).
Im entschiedenen Fall war die Mitteilung der Zulagenstelle an das Finanzamt falsch. Nach Ansicht der Zulagenstelle gehörte der Kläger nicht zum begünstigten Personenkreis für eine Riester-Förderung; das Finanzamt übernahm dies ungeprüft und änderte die Steuerbescheide, das heißt, der Sonderausgabenabzug für die Vorjahre wurde gestrichen. Dabei übersah es jedoch, dass der Kläger mit seinem Riester-Vertrag mittelbar begünstigt war, da seine Ehefrau als Beamtin berechtigt war, Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abzuziehen.
Die Klage der Eheleute war daher erfolgreich, das heißt, der Sonderausgabenabzug blieb ihnen für beide Riester-Verträge erhalten. Genauer gesagt war die Ehefrau im Rahmen des ihr zustehenden Höchstbetrages von 2.100 Euro pro Jahr berechtigt, die Altersvorsorgebeiträge des Ehemannes als Sonderausgaben abzuziehen.
Die Finanzrichter haben die Revision zugelassen. Das Urteil steht im Übrigen zum Widerspruch zur Entscheidung des FG Hamburg vom 5.12.2018 (1 K 326/16). Dieses ist der Ansicht, dass die Zuständigkeit für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs ausschließlich bei der Zentralen Stelle liege. Die Revision gegen das Urteil des FG Hamburg liegt bereits unter dem Az. X R 2/19 vor.