Riester-Rente: Abfindung einer Kleinbetragsrente vor 2018 steuerbegünstigt?

Riester-Rente: Abfindung einer Kleinbetragsrente vor 2018 steuerbegünstigt?
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Riester-Renten sind nur dann mittels Zulage und ergänzendem Sonderausgabenabzug begünstigt, wenn sie lebenslange Rentenzahlungen vorsehen. Unschädlich ist eine Kapitalzahlung in Höhe von 30 % des Sparkapitals zu Rentenbeginn. Förderunschädlich ist auch die Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase, ohne dass die gewährten Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen (§ 93 Abs. 3 EStG).

Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente nicht höher ist als ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV (2019 = 31,15 EUR in West und 28,70 EUR in Ost). Die Frage ist, wie die Besteuerung dieser Abfindungszahlung erfolgt.

Nach der Rechtslage bis 2017 war die Abfindung einer Kleinbetragsrente – ebenso wie eine laufende Riester-Rente – in voller Höhe steuerpflichtig gemäß § 22 Nr. 5 EStG. Eine Steuerermäßigung mittels Fünftelregelung nach § 34 EStG wegen mehrjähriger Vergütung kam nicht in Betracht, denn es handelte sich nicht um „außerordentliche Einkünfte“. Diese Auffassung hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigt (FG Berlin-Brandenburg vom 24.1.2018, 7 K 7032/16).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zur Rechtslage vor 2018 bestätigt, dass eine Kapitalabfindung aus einem Riester-Vertrag in vollem Umfang steuerpflichtig ist (gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Dies ist unstrittig. Doch zweifelhaft ist, ob die Steuerermäßigung mittels Fünftelregelung von vornherein verneint werden kann. Falls nämlich die Abfindung nicht dem vertragsgemäßen oder dem typischen Ablauf entspricht, käme die Steuerermäßigung in Betracht. Entscheidend sei, ob die Kapitalisierung laufender Riester-Renten als typisch oder atypisch anzusehen ist (BFH-Urteil vom 11.6.2019, X R 7/18).

Die BFH-Richter erklären, dass die Kapitalabfindung eines Anspruchs auf laufende Altersbezüge grundsätzlich als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit anzusehen und damit die wesentliche Voraussetzung für die Fünftelregelung erfüllt ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Denn die „Tätigkeit“ besteht bei Altersbezügen in der früheren Leistung von Beiträgen. Die Voraussetzung der Mehrjährigkeit ist erfüllt, wenn die Beiträge über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und mehr als zwölf Monate geleistet wurden. So weit, so gut.

Nun aber macht der BFH das Recht wieder einmal kompliziert: Für die Steuerermäßigung muss die Abfindungszahlung „außerordentlich“ sein. Dies ist sie, wenn sie „nicht dem vertragsgemäßen oder dem typischen Ablauf entspricht“. Dass im Vertrag die Möglichkeit der Kapitalisierung einer Kleinbetragsrente von Anfang an vorgesehen war, steht der Fünftelregelung nicht zwingend entgegen. Vielmehr ist entscheidend, ob die Kapitalisierung als „atypisch“ anzusehen ist.

Was bitteschön ist „atypisch“? Für diese Beurteilung ist nicht allein „auf die Teilmenge der Kleinbetragsrenten abzustellen, sondern auf sämtliche Altersvorsorgeverträge, deren Auszahlungsphase während der Geltung der im Streitjahr maßgebenden Rechtslage – also von 2005 bis 2017 – begonnen hat.“ Wie bitte!? Der BFH erläutert, dass der Gesetzgeber selbst die Kapitalisierungsmöglichkeit bei Riester-Renten wohl nicht als atypisch ansieht, weil er mehrere Möglichkeiten zur Kapitalisierung der laufenden Renten eingeführt hat, so die Abfindung einer Kleinbetragsrente oder die Einmalauszahlung bis zu 30 % des Sparkapitals zu Rentenbeginn. Dennoch muss die Vorinstanz nochmals anhand statistischen Materials prüfen, ob es sich bei den Kleinbetragsrenten um atypische Einzelfälle handelt.

Achtung: Seit dem 1.1.2018 gilt eine vorteilhafte neue Rechtslage: Jetzt ist im Gesetz geregelt, dass Abfindungen einer Kleinbetragsrente mittels Fünftelregelung steuerbegünstigt sind (gemäß § 34 EStG). Dies gilt auch für Verträge, die vor 2018 abgeschlossen wurden. Bei der Einmalzahlung handelt es sich zwar weiterhin nicht um außerordentliche Einkünfte, doch um die steuerlichen Folgen der Rentenabfindung abzumildern, ist nun die ermäßigte Besteuerung mittels Fünftelregelung entsprechend anzuwenden (§ 22 Nr. 5 Satz 13 EStG, eingefügt mit dem „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ vom 17.8.2017).

  • Seit 2018 hat der Rentenbezieher ein Wahlrecht hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts für die Abfindung der Kleinbetragsrente. Er kann zwischen der Einmalzahlung im Jahr des Beginns der Auszahlungsphase und dem darauffolgenden Jahr wählen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4a AltvZertG).
  • Seit 2019 müssen die Leistungen aus Riester-Verträgen, die als Kleinbetragsrente ausgezahlt werden, in der Rentenbezugsmitteilung gesondert ausgewiesen werden. Nur so kann eine korrekte Besteuerung der ausgezahlten Leistungen mittels Fünftelregelung sichergestellt werden (§ 22a Abs. 1 Satz 1 EStG).
  • Wird im Fall der Scheidung für eine Riester-Rente in der Auszahlungsphase ein Versorgungsausgleich durch-geführt, reduziert sich dadurch natürlich die laufende Rentenzahlung. Sinkt die Rente aber nun unter die Grenze der Kleinbetragsrente, so kann diese förderunschädlich mittels Einmalbetrag abgefunden werden (§ 93 Abs. 3 Satz 4 EStG).

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