Kann ein Rentner von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, indem er vorübergehend von einer Vollrente auf eine Teilrente umstellt? Die Frage der Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wird bald vor dem Bundessozialgericht (Az. B 6a/12 KR 3/24 R) verhandelt. Ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2024 (L 5 KR 1336/23) hatte bereits für Aufsehen gesorgt. Sollte das BSG dieser Entscheidung folgen, könnte sich für viele Rentner eine neue Möglichkeit zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung eröffnen.
Hintergrund des Falls
Ein 1945 geborener Rentner, der privat krankenversichert war, stellte zum 1. Februar 2022 einen Antrag auf Umstellung seiner Altersrente. Er entschied sich für eine Teilrente gemäß § 42 Abs. 1 SGB VI, wodurch seine monatlichen Bezüge auf 458,16 Euro sanken. Daraufhin beantragte er die Familienversicherung über seine gesetzlich krankenversicherte Ehefrau.
Die Krankenkasse gewährte zunächst die Familienversicherung, widerrief diese jedoch rückwirkend zum 1. Februar 2022, als der Rentner zum 1. Mai 2022 wieder eine höhere Altersrente bezog. Zur Begründung führte die Kasse an, dass das Einkommen des Rentners vorausschauend betrachtet die zulässige Grenze von 470 Euro gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V überschritten habe.
Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
Der Rentner legte Widerspruch ein und argumentierte, dass sein Wahlrecht zur Teilrente ein gesetzlich vorgesehenes Gestaltungsrecht sei. Das Landessozialgericht gab ihm Recht.
Die Begründung:
- Während der Dauer der Teilrente (Februar bis April 2022) wurde die Einkommensgrenze nicht überschritten.
- Die Wahl der Teilrente stellt keinen Verzicht gemäß § 46 SGB I dar, sondern ist ein ausdrücklich gesetzlich zugelassener Gestaltungsspielraum.
- Auch wenn der Kläger von Anfang an plante, die Rente später wieder aufzustocken, ändert dies nichts an seiner Berechtigung zur Familienversicherung in dem Zeitraum, in dem die Einkommensgrenze eingehalten wurde.
Das Gericht stellte zudem fest, dass mit dem Wegfall der Familienversicherung gemäß § 188 Abs. 4 SGB V eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar einsetzt, sofern kein fristgerechter Austritt erklärt wird.
Unterschiedliche Gerichtsentscheidungen und Bedeutung für Rentner
Die Entscheidung ist umstritten. So urteilte beispielsweise das Sozialgericht Mainz (Urteil vom 7. Februar 2024, S 7 KR 41/22) anders. Es befand, dass eine nur viermonatige Teilrente nicht ausreiche, um das Einkommen als dauerhaft niedrig zu bewerten. Ähnlich sah es das SG München (Urteil vom 6. Juli 2023, S 15 KR 923/22), während eine andere Kammer des SG München (Urteil vom 19. Januar 2023, S 59 KR 649/22) die gegenteilige Auffassung vertrat.
Da das Bundessozialgericht sich nun mit der Frage der Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung befassen wird, bleibt abzuwarten, ob sich diese Strategie als gangbarer Weg für Rentner erweist, die in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren möchten.