Ab sofort entfällt der Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung in neuen Steuerbescheiden. Das BMF sieht keinen verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf mehr – trotz laufender BFH-Verfahren. Was das für Rentner bedeutet und wie Sie reagieren sollten, erfahren Sie hier.
Keine Vorläufigkeit mehr bei Rentenbesteuerung: Das müssen Rentner jetzt wissen
Jahrelang wurden Einkommensteuerbescheide mit Rentenbezug vorläufig erlassen, wenn es um die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung ging. Hintergrund waren offene Fragen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Rentenbesteuerung. Diese Praxis hat sich nun geändert:
Seit dem 10. März 2025 wird der Vorläufigkeitsvermerk gestrichen, wie das Bundesfinanzministerium (BMF) in zwei aktuellen Schreiben bekannt gab
(BMF-Schreiben vom 10.03.2025, Az. IV D 1 – S 0338/00083/001/081 und IV C 4 – S 2255/00236/011/001).
Hintergrund: Streit um Doppelbesteuerung von Renten
Seit Jahren wird vor Gerichten über die Doppel- oder Übermaßbesteuerung von Renten gestritten. Insbesondere Rentner mit hohem Eigenanteil aus versteuertem Einkommen an der Altersvorsorge fühlen sich benachteiligt. Der BFH hatte 2021 entschieden, dass das aktuelle System grundsätzlich verfassungsgemäß sei, aber Einzelfälle problematisch sein können (Urteile vom 19.05.2021, X R 33/19 und X R 20/21).
Die Kläger reichten daraufhin Verfassungsbeschwerde ein – doch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm diese 2023 nicht zur Entscheidung an. Dennoch läuft die Diskussion weiter: Der BFH muss in neuen Verfahren erneut über mögliche Doppelbesteuerung urteilen (Az. X R 18/23 und X R 9/24).
Was bedeutet das für neue Steuerbescheide?
Seit dem 10.03.2025 gilt:
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Neue Steuerbescheide enthalten keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr zur Rentenbesteuerung.
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Ältere Bescheide behalten ihren Vorläufigkeitsstatus – bis zur endgültigen Entscheidung oder auf Antrag.
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Wer einen neuen oder geänderten Bescheid ohne Vorläufigkeit erhält, sollte unbedingt Einspruch einlegen, um sich alle rechtlichen Möglichkeiten offenzuhalten.
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Einzelfallprüfung bleibt der einzige Weg, eine Doppelbesteuerung erfolgreich geltend zu machen.
Mustertext für den Einspruch
Wer Einspruch einlegen möchte, kann sich an folgendem Muster orientieren: