Im Jahre 2018 wird der Geburtsjahrgang 1953 nun 65 Jahre alt und erreicht damit das gesetzliche Rentenalter von bisher 65 Jahren. Zeit also, um in Rente gehen zu können, oder? Doch im Jahr 2012 startete für Neurentner die „Rente mit 67“ – und damit sind spezielle Grenzen zu beachten.
Regelaltersrente
Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben, zunächst um einen Monat pro Jahrgang und ab 2024 um zwei Monate pro Jahrgang. Das bedeutet: Der Jahrgang 1946 ist der letzte, der 2011 noch mit spätestens 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen durfte. Wer also im Jahre 2012 das gesetzliche Rentenalter von 65 Jahre erreicht hat, konnte erst einen Monat später die Rente ohne Rentenabschläge beziehen. Das war der Geburtsjahrgang 1947. Wer beispielsweise am 15.2.1947 geboren ist, erhielt die Rente nicht schon ab dem 1.3.2012, sondern erst ab dem 1.4.2012.
Aktuell tritt am 1.1.2018 die 7. Stufe in Kraft: Wer im Jahre 2018 65 Jahre alt wird, muss nun schon 7 Monate länger arbeiten bzw. warten, bis er die gesetzliche Rente abschlagsfrei bekommen kann. Das ist der Geburtsjahrgang 1953. Wer beispielsweise am 15.2.1953 geboren ist, erhält die Rente ohne Abschlag nicht schon ab dem 1.3.2018, sondern erst ab dem 1.10.2018.
Rente für besonders langjährig Versicherte
Wer ab dem 1.7.2014 mindestens 45 Beitragsjahre nachweisen kann, kann die Altersrente bereits mit 63 Jahren ohne Rentenabschläge beziehen. Bei Personen, die zwischen 1953 und 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt ab 2016 in Schritten von jeweils 2 Monaten pro Jahrgang. Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren sind, können die abschlagsfreie Rente mit 45 Beitragsjahren erst mit 65 Jahren in Anspruch nehmen – es gilt wieder die bisherige Regelung. Sie profitieren nicht mehr von der befristeten Sonderregelung.
Im Jahre 2018 erreicht der Geburtsjahrgang 1955 das 63. Lebensjahr. Wer dann die 45 Versicherungsjahre voll hat, kann die Rente mit 63 Jahren plus 6 Monaten beziehen.
Rente für langjährig Versicherte
Wer 35 Beitragsjahre nachweisen kann, kann die „Altersrente für langjährig Versicherte“ bereits vorzeitig mit 63 Jahren in Anspruch nehmen, muss dafür allerdings lebenslang Abschläge in Kauf nehmen. Die Anzahl der Abschlagsmonate steigt bei Rentenbeginn mit 63 Jahren parallel zur Regelaltersgrenze an – jedoch erst für Geburtsjahrgänge ab 1949.
Im Jahre 2018 kann der Geburtsjahrgang 1955 die Rente mit 63 Jahren und einem lebenslangen Rentenabschlag von 9,9 % erhalten.
Schwerbehindertenrente
Die Altersrente für Schwerbehinderte kann bereits ab dem 63. Lebensjahr ohne Abschläge bezogen werden, wenn der Berechtigte 35 Beitragsjahre hat und bei Beginn der Rente schwerbehindert ist, d.h. einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat. Dies gilt, wenn Sie vor 1952 geboren sind. Sie können aber vorzeitig bereits mit 60 Jahren und einem Abschlag von 10,8 Prozent in Rente gehen. Wurden Sie in der Zeit von 1952 bis 1963 geboren, wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente von 63 Jahren sowie für eine Abschlagsrente von 60 Jahren stufenweise angehoben. Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt die Grenze für die Abschlagsrente bei 65 Jahren und für die abschlagsfreie Rente bei 62 Jahren. Doch es bleibt auch künftig dabei, dass die Schwerbehindertenrente fünf Jahre vor der regulären Altersrente bezogen werden kann.
Der Geburtsjahrgang 1955 kann die abschlagsfreie Rente erst mit 63 Jahren und 9 Monaten sowie die Abschlagsrente (10,8 % Abschlag) mit 60 Jahren und 9 Monaten bekommen.
Erwerbsminderungsrente
Die schrittweise Anhebung des Rentenalters ab 2012 wirkt sich auch bei der Erwerbsminderungsrente aus. Das Referenzalter für die Rente ohne Rentenabschlag wird ab 2012 bis 2024 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Versicherte mit 35 Beitragsjahren können die Erwerbsminderungsrente weiterhin mit 63 Jahren ohne Abschläge bekommen.
Im Jahre 2018 wird eine Erwerbsminderungsrente ohne Rentenabschlag erst mit 64 Jahren gezahlt. Bei früherem Bezug müssen Rentenabschläge hingenommen werden, und zwar 0,3 % pro Monat bis zum 64. Lebensjahr – höchstens aber 10,8 %.
Zurechnungszeit: Die Rente wird so berechnet, als wäre der/die Betroffene bis zum 62. Lebensjahr mit dem bisherigen durchschnittlichen Einkommen – ggf. mit Ausnahme der letzten vier Jahre vor der Erwerbsminderung – erwerbstätig gewesen (sog. Zurechnungszeit gemäß § 59 SGB VI). Dies gilt bei Rentenantrag zwischen dem 1.7.2014 und dem 31.12.2017. Bei Rentenantrag ab dem 1.1.2018 wird die Zurechnungszeit schrittweise zwischen 2018 und 2024 vom 62. auf das 65. Lebensjahr verlängert. Die Erhöhung beginnt in den Jahren 2018 und 2019 mit einer Anhebung jeweils um drei Monate. Die Stufen der Anhebung betragen anschließend sechs Monate je Kalenderjahr. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten.
Witwen- oder Witwerrente
Die Altersgrenze für den Bezug der großen Witwen- oder Witwerrente wird vom Jahr 2012 an bis zum Jahr 2029 schrittweise von 45 auf 47 Jahre heraufgesetzt. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst in den Jahren 2012 bis 2023 einen Monat pro Jahr und in den Jahren 2024 bis 2029 zwei Monate pro Jahr.
Bei Tod des Versicherten im Jahre 2018 liegt die Altersgrenze für die große Witwen- oder Witwerrente bei 45 Jahren und 7 Monaten. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Altersrente des verstorbenen Ehegatten. Der Rentenartfaktor beträgt also 0,6. Witwen oder Witwer unter 45 Jahren (plus x Monate) haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwen- oder Witwerrente. Diese beträgt 25 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Altersrente des verstorbenen Ehegatten. Mit Erreichen des 45. Lebensjahres plus 7 Monate wird die kleine in eine große Witwen- oder Witwerrente umgewandelt.
Zur Rentenbesteuerung
Bei Rentenbeginn im Jahre 2018 beträgt der Besteuerungsanteil der Rente 76 %. Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt.
Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig.