Die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ ohne Rentenabschläge – die „Rente mit 63“ oder „Abschlagsfreie Rente“ – kann beanspruchen, wer mindestens 45 Versicherungsjahre nachweisen kann. Von dieser zeitlich befristeten Vorzugsregelung profitieren seit dem 1.7.2014 aber gerade einmal anderthalb Jahrgänge, nämlich Versicherte, die zwischen Juli 1951 und Dezember 1952 geboren sind. Für Geburtsjahrgänge ab 1953 wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben.
Die Anhebung erfolgt ab 2016 in Schritten von jeweils 2 Monaten pro Jahrgang. Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren sind, können die abschlagsfreie Rente mit 45 Versicherungsjahren erst mit 65 Jahren in Anspruch nehmen – es gilt wieder die frühere Regelung. Sie profitieren überhaupt nicht mehr von der befristeten Sonderregelung.
Davon zu unterscheiden ist die „Altersrente für langjährig Versicherte„: Diese kann man bereits mit 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht sind. Allerdings müssen dafür lebenslange Rentenabschläge in Kauf genommen werden. Im Jahre 2018 erreicht der Jahrgang 1955 die 63-Jahre-Grenze. Wer in diesem Jahr geboren wurde, kann die „Altersrente für langjährig Versicherte“ mit einem Abschlag von 9,9 Prozent beziehen. Wer mit 63 Jahren Rentenansprüche in Höhe von 1.000 Euro erworben hat, bekommt als Rente also nur 901 Euro – wovon noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgehen.
Aktuell erreicht im Jahre 2018 der Geburtsjahrgang 1955 das 63. Lebensjahr. Wer dann die 45 Versicherungsjahre voll hat, kann die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren plus 6 Monaten bekommen. Dies ist der dritte Schritt der stufenweisen Erhöhung des Rentenalters für diese Rentenart. Auch in den folgenden Jahren steigt die Altersgrenze weiter, und zwar jeweils um zwei Monate pro Geburtsjahrgang. Beispielsweise kann der Jahrgang 1956 die abschlagsfreie Rente erst mit 63 Jahren + 8 Monate beziehen. Aus der „Rente mit 63“ wird die „Rente mit 63 plus 8“.
Eine Frage wird häufig gestellt: Kann bei einem Renteneintritt ab Januar 2018 („Rente mit 63 plus 6“) die Rente dennoch bereits mit 63 Jahren beansprucht und dafür ein Rentenabschlag von 0,3 Prozent je Monat hingenommen werden? Leider nein. Die „Rente mit 63 plus x“ ist als abschlagsfreie Rente ausgestaltet, ohne Möglichkeit, sie vorzeitig und mit Abschlägen zu beziehen. Falls Sie die Rente partout mit dem 63. Geburtstag haben wollen, kommt nur die „Rente für langjährig Versicherte“ mit 35 Versicherungsjahren in Betracht. Dann aber beträgt für den Jahrgang 1955 der Rentenabschlag lebenslang 9,9 %, für den Jahrgang 1956 sind es 10,2 %.
Wer vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (65 Jahre + x Monate) eine Rente bezieht, muss Hinzuverdienstgrenzen beachten: Unschädlich ist seit dem 1.1.2017 ein Hinzuverdienst bis 6 300 Euro im Jahr. Dabei ist unerheblich, wann im Kalenderjahr der Hinzuverdienst erzielt wird und wie lange die Beschäftigung ausgeübt wurde. Ein über 6.300 Euro hinausgehender Jahresverdienst wird in Höhe von 40 % zu einen Zwölftel auf die monatliche Rente angerechnet.
Übersteigt danach der Hinzuverdienst zusammen mit der bereits gekürzten Altersrente – vereinfacht ausgedrückt – das höchste beitragspflichtige monatliche Durchschnittseinkommen der letzten 15 Kalenderjahre (sog. Hinzuverdienstdeckel), wird der übersteigende Betrag zu 100 % auf die Altersrente angerechnet.