Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten können bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden, sofern der Empfänger hierzu seine Zustimmung erteilt. Denn im Gegenzug muss er den gleichen Betrag als sonstige Einkünfte versteuern (Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).
- Zu den absetzbaren Unterhaltsleistungen gehören alle Aufwendungen, die für den Unterhalt bestimmt sind. Ob sie auch tatsächlich vom Empfänger dafür verwendet werden, spielt keine Rolle. Es ist unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige solche Unterhaltsleistungen freiwillig leistet oder dazu aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder gerichtlicher Regelung verpflichtet ist. Auch ist es ohne Bedeutung, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen handelt.
- Als Unterhaltsleistungen gelten auch Sachleistungen, insbesondere der Wert der dem Ex-Ehegatten überlassenen Wohnung. Überlässt er dem Ex-Gatten die Wohnung zwar „ohne Miete“, aber aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung und vermindert sich dadurch seine Barunterhaltsverpflichtung, kann er alle Aufwendungen im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgaben absetzen (BFH-Urteil vom 12.4.2000, BStBl 2002 II S. 130).
Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht einen Fall entschieden, in dem der geschiedene Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau, die beide Miteigentümer eines Einfamilienhauses sind, aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung das Haus zur alleinigen Nutzung überlässt: Haben die Ex-Gatten einen Barunterhalt vereinbart, auf den die unentgeltliche Wohnungsgestellung angerechnet wird, so kommt ein Sonderausgabenabzug im Wege des Realsplitting nur in Höhe dieser Anrechnung – nicht aber in Höhe des Mietwerts der Wohnung – in Betracht (Niedersächsisches FG vom 11.6.2020, 1 K 99/19, Revision X R 33/20).
Der Fall: In der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wird ein Barunterhalt in Höhe von 600 Euro pro Monat vereinbart. Zudem wird folgende Vereinbarung getroffen: Solange die Ehefrau noch in der ehemals gemeinsamen Familienwohnung lebt, wird ein Anteil von 400 Euro als Wohnvorteil der Ehefrau bewertet und mithin nur ein Betrag in Höhe von 200 Euro an die Ehefrau vom Ehemann ausgezahlt. Im Rahmen der Steuererklärung legt der Mann jedoch dar, dass der Mietwert ca. 800 Euro beträgt. Demnach machte er anstatt 7.200 Euro ca. 12.000 Euro als Sonderausgaben geltend.
Nach Auffassung der Finanzrichter stellt die Überlassung der Familienwohnung keine Naturalunterhaltsleistung dar. In der Trennung- und Scheidungsfolgenvereinbarung sei ausdrücklich ein Barunterhaltsanspruch in Höhe von 600 Euro pro Monat vereinbart worden. War danach der Kläger grundsätzlich gesetzlich zur Leistung von Barunterhalt in voller Höhe verpflichtet, so war auch der Abschluss eines Mietvertrages grundsätzlich angemessen.
Mit Rücksicht auf die Barunterhaltspflicht besteht für den Unterhaltsverpflichteten regelmäßig kein Anlass, seiner geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehefrau eine Wohnung unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Demnach kommt das FG zu dem Ergebnis, dass bei einer Vereinbarung von Barunterhalt, auf den eine unentgeltliche Wohnungsgestellung angerechnet wird, ein Sonderausgabenabzug im Wege des Realsplitting nur in Höhe dieser Anrechnung in Betracht kommt, nicht jedoch in Höhe des Mietwerts der Wohnung.
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahre 2000 entschieden, dass der geschiedene Ehemann, der seiner Ehefrau, die beide Miteigentümer eines Einfamilienhauses sind, aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung das Haus zur alleinigen Nutzung überlässt, den Mietwert seines Miteigentumsanteils als Sonderausgaben absetzen kann (BFH-Urteil vom 12.4.2000, XI R 127/96). Insofern darf man auf die höchstrichterliche Klärung gespannt sein.