Viele Fußball-Interessierte haben ein Abonnement des Pay-TV-Senders Sky, z.B. für die Programmpakete Fußball Bundesliga und Sport (UEFA Champions League, DFB-Pokal u.a.) zu 49 Euro monatlich oder für das Gesamtpaket zu 59 Euro monatlich. Damit kann das Sportvergnügen gesteigert werden, weshalb die Abo-Gebühren zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zählen. Die Frage ist, ob die Abonnementgebühren bei einem Profi-Fußballspieler beruflich veranlasst sein können und deshalb als Werbungskosten absetzbar sind.
Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Kosten für das Bundesliga- und Sportpaket im Rahmen eines Sky-Abonnements auch bei einem Lizenzfußballspieler eines Vereins in der 2. Bundesliga, der mit dem Fußballspiel Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, nicht – auch nicht teilweise – als Werbungskosten abzugsfähig sind (FG Münster vom 24.3.2015, 2 K 3027/12 E).
Der Fall: Der Fußballer argumentierte, durch das Ansehen von Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga und des DFB-Pokals schule er seine fußballerischen Fähigkeiten. Hierbei gehe es insbesondere um taktische und spielerische Maßnahmen der gegnerischen Mannschaft sowie des eigenen Gegenspielers. Eine fast tägliche Schulung sei unumgänglich, um auf einem entsprechenden Niveau mithalten zu können. Es handele sich folglich um beruflich veranlasste Fortbildungskosten. Doch nach Auffassung der Finanzrichter sind die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen. Das Fußballpaket beim TV-Sender Sky hätten eine Vielzahl von Bürgern abonniert wegen des allgemeinen Interesses an den dort gezeigten Spielen. Die Übertragungen richteten sich nicht an ein Fachpublikum, sondern an die Allgemeinheit. Eine Aufteilung der Kosten komme nicht in Betracht, da es hierfür an objektivierbaren Kriterien fehle.
Hinweis: Bereits im letzten Jahr hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Kosten für ein Sky-Abonnement mit Sportpaket bei einem Profi-Fußballspieler als Werbungskosten abgelehnt. Auch damals hatte der Fußballer sein Begehren damit begründet, das Abonnement diene ihm zur Spielvorbereitung und damit als Arbeitsmittel (FG Rheinland-Pfalz vom 18.7.2014, 1 K 1490/12).