Der Verkauf eines Hauses, einer Wohnung und oder eines unbebauten Grundstücks gilt als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Lediglich der Verkauf des Eigenheims bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Aber auch Veräußerungsgeschäfte mit anderen Wirtschaftsgütern können steuerpflichtig sein, und zwar wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 EStG).
Bei Verkäufen innerhalb der Spekulationsfrist bleiben Gewinne – nach Saldierung mit Veräußerungsverlusten – bis 599,99 Euro im Jahr steuerfrei. Gewinne ab 600 Euro sind in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Bei privaten Verkäufen außerhalb der Spekulationsfrist sind Gewinne grundsätzlich steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich (§ 23 Abs. 3 EStG).
Aktuell wird mit dem „Wachstumschancengesetz“ vom 27.3.2024 die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte ab dem 1.1.2024 von 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Falls die Gewinne höher sind als 999,99 Euro, müssen sie in vollem Umfang versteuert werden. Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu.
Weitere Informationen: Wie private Veräußerungsgeschäfte bisher besteuert werden