Polizeibeamte im Streifendienst sind üblicherweise einer festen Dienststelle zugeordnet. Diese gilt als so genannte erste Tätigkeitsstätte. Für die Zeit, in der die Beamten im Streifendienst, also außerhalb der Wache tätig sind, steht ihnen nur dann eine steuerliche Verpflegungspauschale zu, wenn die Abwesenheit von der Wache mehr als acht Stunden beträgt. Das ist jedoch eher selten der Fall. Auch können die Fahrtkosten zur Polizeiinspektion nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungs-Km geltend gemacht werden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat diese Auffassung der Finanzverwaltung mit Urteil von 24.4.2017 (2 K 168/16) bestätigt; die Revision ist allerdings noch beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 27/17 anhängig.
Aktuell hat eine Beispielsrechnung auf einem Internetportal für Polizisten für zahlreiche Anfragen bei Lohnsteuerhilfevereinen und Steuerberatern gesorgt. Den Polizeibeamten im Streifendienst ist in dem Beispiel nämlich vorgerechnet worden, dass sie quasi für jeden Arbeitstag die Verpflegungspauschale von 12 Euro geltend machen könnten.
Die Beispielsrechnung widerspricht jedoch dem Urteil des Finanzgerichts. Daher sollte aus heutiger Sicht nicht mit einer Anerkennung der Kosten gerechnet werden.
Auch wenn es eher unwahrscheinlich ist, dass der BFH der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts wiederspricht, sollten Verpflegungskosten und auch Fahrtkosten nach Reisegrundsätzen geltend gemacht werden. Gegen ablehnende Steuerbescheide sollten Sie Einspruch eingelegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Musterformulierung:
„Hiermit lege ich Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres ….. vom ….. ein. Begründung: Sie haben den Abzug der geltend gemachten Verpflegungspauschalen abgelehnt. Die Fahrtkosten zur Dienststelle haben Sie nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Derzeit entscheidet jedoch der BFH über die Frage, ob im Streifendienst tätige Polizeibeamte an ihrer Dienststelle eine erste Tätigkeitsstätte begründen. Falls er diese verneint, wäre die Folge, dass Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle nach Reisekostengrundsätzen und zudem Mehraufwendungen für Verpflegung bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit anzuerkennen sind (Az. des BFH: VI R 27/17). Unter Bezugnahme auf das genannte BFH-Verfahren beantrage ich, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.“