Der in der Szene bekannte Pokerspieler Jens Vörtmann war seit 2007 Full Tilt Pro und gewann 2008 ein WSOP-Bracelet im H.O.R.S.E., mit einem Preisgeld von 298.253 Dollar. Außerdem spielte er als erster Deutscher in einer Folge „Poker After Dark“ mit und gewann im Heads-Up gegen Phil Hellmuth. Das Preisgeld betrug 120.000 Dollar, die Sendung wurde 2010 ausgestrahlt. Diese Erfolge und sein Auftreten in der Öffentlichkeit weckten auch das Interesse des Finanzamtes.
Nach einer umfangreichen Prüfung stellte es Anfang 2009 fest, dass Vörtmann „Berufspokerspieler“ sei, der mit seiner Spieltätigkeit wie ein Unternehmer am Markt agiere. Dafür spreche die Höhe seiner erzielten Gewinne, die Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses und sein überregionaler Bekanntheitsgrad, der für einen Berufsspieler wichtig sei. Deshalb müsse er für die Zeiträume 2004 bis 2007 Umsatzsteuer nachzahlen. Der Fall landete vor dem Finanzgericht Münster.
Das FG Münster hat zum einen Jens Vörtmann als Berufspokerspieler beurteilt und entschieden, dass die Einnahmen eines professionellen Pokerspielers der Umsatzsteuer unterliegen. Der Berufspokerspieler sei Unternehmer und habe die Absicht, Einnahmen zu erzielen. Dies sei als umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen Entgelt anzusehen. Da er sein Unternehmen vom Inland aus betrieben habe, unterlägen auch die im Ausland erzielten Gewinne der Umsatzsteuer. Das Finanzamt sei zur Schätzung der Umsätze befugt, weil der Spieler seinen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei (FG Münster vom 15.7.2014, 15 K 798/11 U).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen Finanzamt und Finanzgericht entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, kein Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers – an den Veranstalter oder die Mitspieler – sind und der Pokerspieler deshalb von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen muss (BFH-Urteil vom 30.8.2017, XI R 37/14).
- Nach Auffassung des BFH erbringt ein Berufspokerspieler keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der bloßen Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen bestehe nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werden nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.
- Klargestellt hat der BFH dabei allerdings, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel dann eine Dienstleistung gegen Entgelt ist und der Umsatzsteuer unterliegt, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z.B. Antrittsgeld). In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen. Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (z.B. Turniergebühr) zum Spiel zulassen.
Geklärt hat der BFH bereits im Jahre 2015, dass die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers, der sehr hohe Preisgelder erzielt, einkommensteuerpflichtig sind, und zwar als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“. Nur bei Hobbyspielern sind Pokergewinne steuerfreie Spielgewinne (BFH-Urteil vom 16.9.2015, X R 43/12).