Pflegezusatzversicherung: Einkommensunabhängige Förderung

Pflegezusatzversicherung: Einkommensunabhängige Förderung
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Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung reichen nicht aus, um im Fall der Pflegebedürftigkeit die tatsächlichen Kosten zu decken. Daher ist eine private Pflegezusatzversicherung eine notwendige und sinnvolle Ergänzung.

Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung sind steuerlich im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen – hier unter den „anderen Versicherungsbeiträgen“ – als Sonderausgaben absetzbar. Der Abzug ist jedoch nur dann möglich, wenn der zulässige Höchstbetrag von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Rentner bzw. 2.800 Euro für Selbstständige noch nicht mit Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Da dies jedoch im Allgemeinen der Fall ist, läuft der Sonderausgabenabzug für eine freiwillige Pflegezusatzversicherung ins Leere.

Der Staat fördert private Pflegezusatzversicherungen, die nach dem 1.1.2013 abgeschlossen wurden, mit einem einkommensunabhängigen Bonus. Sofern der Vertrag bestimmte Bedingungen erfüllt, zahlt Vater Staat einen Zuschuss von 5 Euro pro Monat bzw. 60 Euro im Jahr direkt in den Vertrag ein (§§ 126 ff. SGB XI).

Das sind die Bedingungen (§ 127 Abs. 2 SGB XI):

  • Der Eigenanteil zum Versicherungsbeitrag muss mindestens 10 Euro monatlich betragen, um den Zuschuss zu erhalten, d.h. der Mindestbeitrag muss mindestens 15 Euro betragen.
  • Die Versicherungsleistung in Pflegegrad 5 muss mindestens 600 Euro im Monat betragen.
  • Die Versicherung muss ein Pflegegeld in allen Pflegegraden vorsehen.
  • Die Versicherung verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht sowie auf Risikoprüfung, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse wegen Vorerkrankungen.
  • Die Wartezeit darf auf höchstens 5 Jahre beschränkt sein.
  • Im Fall der Hilfebedürftigkeit (Hartz IV, Sozialhilfe) muss die Möglichkeit bestehen, den Versicherungsvertrag ohne Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für eine Dauer von mindestens 3 Jahren ruhen zu lassen oder ihn binnen einer Frist von 3 Monaten zu kündigen.
  • Die Abschlusskosten dürfen das Zweifache der ersten Bruttoprämie nicht übersteigen. Mittelbare Abschlusskosten (Werbung) und Verwaltungskosten dürfen nur bis zu 10 % der Bruttoprämie eingerechnet werden.

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