Wer Angehörige unentgeltlich zu Hause pflegt und betreut, soll steuerlich ein wenig entlastet werden – mit dem Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. Dieser beträgt seit 2021 bei Pflegegrad 2: 600 EUR, bei Pflegegrad 3: 1.100 EUR, bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 EUR. Voraussetzung für den Pflegepauschbetrag ist, dass Sie oder Ihr Ehegatte die Pflege persönlich durchführen, zumindest einen Teil der Pflege.
Es ist unschädlich, wenn Sie in Ihren Bemühungen von einem ambulanten Pflegedienst oder einer angestellten Pflegekraft unterstützt werden (R 33b Abs. 4 EStR). Die Frage ist, in welchem Umfang man fremde Unterstützung in Anspruch nehmen kann bzw. man selber Pflege leisten muss.
Vor rund 30 Jahren hatte das Finanzgericht München darüber zu befinden, ob der Pflegepauschbetrag auch dann zu gewähren ist, wenn Eltern ihren schwerbehinderten Sohn, der unter der Woche in einem Pflegeheim untergebracht war, an jedem Wochenende zu sich nach Hause holten und in ihrer Wohnung betreuten.
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass es für die Gewährung des Pflegepauschbetrages ausreicht, wenn die häuslichen Pflegemaßnahmen mindestens 10 Prozent des gesamten pflegerischen Zeitaufwands betragen. Da im Urteilsfall die Eltern diese Voraussetzungen erfüllten, wurde ihnen der Pflegepauschbetrag zugesprochen (FG München, Urteil vom 14.2.1995, 16 K 2261/94).
Aktuell hat Finanzgericht Sachsen entschieden, dass eine Pflegeperson nur dann den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch nehmen kann, wenn ihre Pflegeleistung mindestens 10 Prozent des gesamten pflegerischen Gesamtaufwandes ausmacht (FG Sachsen, Urteil vom 24.1.2024, 2 K 936/23).
Der Fall: Der Sohn besucht seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und hilft in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstützt er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt verweigert ihm einen Pflegepauschbetrag von 1.100 EUR, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe.
Die Finanzrichter geben dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages müsse die Pflegedauer mindestens 10 Prozent des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers.