Erfolgt ein Einzug ins Pflegeheim, Altenpflegeheim oder die Pflegeabteilung eines Altenheims oder Wohnstifts wegen Pflegebedürftigkeit, sind die hohen Kosten für die Heimunterbringung wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet. Da in diesem Fall eigene Verpflegungs- und Wohnungskosten eingespart werden, sind die abzugsfähigen Heimkosten um eine sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. Dies aber gilt nur dann, wenn der eigene Haushalt aufgelöst wird (R 33.3 Abs. 2 Satz 2 EStR).
Was aber gilt, wenn zwei Eheleute aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit gemeinsam in ein Pflegeheim umziehen und ihren Haushalt auflösen? Viele Finanzämter ziehen die Haushaltsersparnis doppelt ab, obwohl doch nur ein gemeinsamer Haushalt aufgelöst wird.
Aktuell hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass bei pflegebedingter Unterbringung eines Ehepaares die Haushaltsersparnis zweifach von den abzugsfähigen Heimkosten abzuziehen ist. Der Betrag für die Haushaltsersparnis dient dem Ausgleich der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Dieser Betrag sei bei Ehegatten, die gemeinsam in einem Heim untergebracht sind, höher als bei einer Einzelperson. Daher sei ein Haushaltsersparnisbetrag für jeden Ehegatten abzuziehen (FG Nürnberg vom 4.5.2016, 3 K 915/15; Revision VI R 22/16).
Der Fall: Die Eheleute zogen in ein Heim. Die Ehefrau war nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in der Lage, selbstständig einen Haushalt zu führen. Der Ehemann war pflegebedürftig in Pflegestufe 2. Der bisherige Haushalt der Eheleute wurde aufgelöst. Die Kosten für die Heimunterbringung machte das Paar in der Einkommensteuererklärung abzüglich einer einfachen Haushaltsersparnis geltend. Das Finanzamt minderte die abzugsfähigen Kosten jedoch bei jedem Ehegatten um die Haushaltsersparnis, sodass nur noch ein geringer Teil der Pflegeheimkosten steuerlich berücksichtigt wurde.
SteuerGo: Bislang ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Haushaltsersparnis personen- oder haushaltsbezogen gilt. Im Jahre 1990 hatte der BFH den Abzug einer Haushaltsersparnis abgelehnt, wenn die frühere Wohnung des Pflegebedürftigen von dessen Ehegatten weiter bewohnt wird (BFH-Urteil vom 10.8.1990, III R 2/86).
Daher wird nun eine Klarstellung des Bundesfinanzhofs erwartet (Aktenzeichen: VI R 22/16).