Aufwendungen für die Unterbringung im Pflegeheim oder Behindertenheim wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar. Das Finanzamt kürzt die Kosten um eine zumutbare Belastung.
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören nicht nur die Kosten für medizinische Leistungen und Pflege, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Denn die Aufwendungen für die Heimunterbringung stellen insgesamt Krankheitskosten dar.
Falls im Zuge der Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst wird, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Heimkosten um eine sog. Haushaltsersparnis wegen ersparter Verpflegungs- und Wohnungskosten. Im Jahre 2016 beträgt diese 8.652 Euro im Jahr bzw. 721 Euro pro Monat.
Aktuell wird die Haushaltsersparnis entsprechend dem Unterhaltshöchstbetrag angehoben, und zwar
- im Jahre 2017 auf 8.820 Euro bzw. 735 Euro pro Monat bzw. 24,50 Euro pro Tag,
- im Jahre 2018 auf 9.000 Euro bzw. 750 Euro pro Monat bzw. 25,00 Euro pro Tag.
Die abzugsfähigen Heimkosten dürfen nicht um eine Haushaltsersparnis gekürzt werden, so lange der Pflegebedürftige seinen Haushalt beibehält. Denn in diesem Fall laufen die Fixkosten des Haushalts, wie Miete, Schuldzinsen, Grundgebühr für Strom, Wasser usw. sowie Reinigungskosten weiter. Es gibt hierfür keine allgemeingültige zeitliche Begrenzung.
Vielmehr wird insbesondere auch wegen der psychischen Belastung, die mit einer Auflösung der angestammten Wohnung und der endgültigen Übersiedlung in ein Pflegeheim verbunden ist, von einem Abzug der Haushaltsersparnis solange abzusehen sein, als die Wohnung noch beibehalten wird.
Übrigens: Dies gilt ebenfalls, wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen von dessen Ehegatten weiter bewohnt wird. Auch in einem solchen Fall entstehen durch die dann zu große Wohnung bedingte Fixkosten, die den Abzug einer Haushaltsersparnis von den Heimkosten als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 10.8.1990, BFH/NV 1991 S. 231).