Behinderte Menschen haben Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag, der je nach Grad der Behinderung unterschiedlich hoch ist. Bei Hilflosigkeit (Merkzeichen „H“) und Blindheit (Merkzeichen „Bl“) beträgt der Behinderten-Pauschbetrag unabhängig vom Grad der Behinderung 3.700 Euro (§ 33b EStG). Gleichgestellt mit dem Merkzeichen „H“ ist die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III gemäß Bescheid der Pflegekasse (§ 65 Abs. 2 EStDV).
Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen zu Hause betreuen, haben Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro. Die Pflege muss in der Wohnung der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen erfolgen (§ 33b Abs. 6 EStG). Auch hierfür ist erforderlich, dass der Pflegebedürftige einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ besitzt oder die Pflegestufe III hat.
Aktuell regelt das „Zweite Pflegestärkungsgesetz – PSG II“ vom 21.12.2015, dass ab 2017 die Einstufung der Pflegebedürftigkeit – statt bisher in drei Pflegestufen – wesentlich differenzierter in fünf Pflegegrade erfolgt. Im Mittelpunkt steht der tatsächliche Unterstützungsbedarf, gemessen am Grad der Selbstständigkeit – unabhängig davon, ob jemand an einer geistigen oder körperlichen Einschränkung leidet. Dabei werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst und in die Bewertung der Pflegebedürftigkeit einbezogen (§ 14 SGB XI).
Alle Pflegebedürftigen, die bisher Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, werden ohne erneute Begutachtung in das neue System ab 1.1.2017 übergeleitet. Sie müssen also keinen Antrag auf Einstufung in einen neuen Pflegegrad stellen. Bisher war – vor allem für steuerliche Zwecke – die Pflegestufe III dem Merkzeichen „H“ (hilfsbedürftig) im Schwerbehindertenausweis gleichgestellt.
Die Frage ist, welche neuen Pflegegrade ab 2017 dem Merkzeichen „H“ entsprechen.
Aktuell gibt das Bundesfinanzministerium bekannt, dass ab 2017 dem Merkzeichen „H“ die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleichsteht. Wenn also der Pflegebedürftige den Pflegegrad 4 oder 5 hat, bekommt
- der Pflegebedürftige den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 Euro und
- die Pflegeperson bei häuslicher Pflege den Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro (BMF-Schreiben vom 19.8.2016).
Der neue Pflegegrad 4 gilt für die bisherige Pflegestufe III sowie für die bisherige Pflegestufe II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Der neue Pflegegrad 5 betrifft die bisherige Pflegestufe III mit erheblich ein-geschränkter Alltagskompetenz und die Härtefälle der Pflegestufe III.