Mittels einer neuen Pflegereform werden ab Januar 2022 wieder einzelne Leistungen für Pflegebedürftige erhöht und Eigenanteile gesenkt. Zur Finanzierung wird ab 2022 ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt und der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte angehoben („Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ – GVWG“).
(1) Senkung der Eigenanteile im Pflegeheim (§ 43c SGB XI)
Ab dem 1.1.2022 erhalten Pflegebedürftige, die in einem vollstationären Pflegeheim leben, einen Zuschuss zum Eigenanteil an den Pflegekosten. Der monatliche Zuschuss steigt mit der Dauer des Aufenthalts und wird durch das Pflegeheim direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Für Heimbewohner mit Pflegegrad 2 – 5 beträgt der Leistungszuschuss des Eigenanteils an den Pflegekosten
- Im ersten Jahr: 5 Prozent,
- Im zweiten Jahr: 25 Prozent,
- Im dritten Jahr: 45 Prozent,
- Ab dem vierten Jahr: 70 Prozent.
(2) Erhöhung der Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
Die Sachleistungsbeträge werden um 5 Prozent erhöht. Die monatlichen Sachleistungsbeträge betragen
- Pflegegrad 2: 724 Euro (bisher 689 Euro),
- Pflegegrad 3: 1.363 Euro (bisher 1.298 Euro),
- Pflegegrad 4: 1.693 Euro (bisher 1.612 Euro),
- Pflegegrad 5: 2.095 Euro (bisher 1.995 Euro).
(3) Erhöhung der Leistungsbeträge für Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege wird um 10 Prozent angehoben. Und zwar von bisher 1.612 Euro auf 1.774 Euro für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr. Mit Mitteln der Verhinderungspflege i.H.v. 1.612 Euro stehen dann bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung.