Viele Menschen betreuen und versorgen einen pflegebedürftigen Angehörigen entweder in dessen Wohnung oder in der eigenen Wohnung. Oftmals werden sie dabei von ambulanten Pflegediensten unterstützt. Dieser aufopferungsvolle Pflegedienst verdient höchste Anerkennung und wird in der Steuererklärung mit dem Pflege-Pauschbetrag honoriert.
- Die Pflegeperson kann den Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro in Anspruch nehmen (§ 33b Abs. 6 EStG) und zusätzlich die Ausgaben für den Pflegedienst als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wobei das Finanzamt dafür eine zumutbare Belastung anrechnet (§ 33 EStG). Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige „hilflos“ ist. Und das bedeutet, dass er einen Pflegegrad 4 oder 5 haben muss oder im Behindertenausweis das Merkzeichen „H“ bescheinigt ist.
- Die Pflegeperson kann stattdessen sämtliche Aufwendungen unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung gegen Nachweis als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen (§ 33 EStG).
Aktuell wird mit dem „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ ab dem 1.1.2021 der Pflege-Pauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt.
Der Pauschbetrag beträgt
- bei Pflegegrad 2: 600 Euro
- bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro
Auf die Pauschbeträge wird eine zumutbare Belastung nicht angerechnet.
Erstmals werden auch für die Pflegegrade 2 und 3 Pflege-Pauschbeträge eingeführt, ohne dass es dabei auf das Kriterium „hilflos“ ankommt. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass auch bei den Pflegegraden 2 und 3 die gesetzliche Voraussetzung der „Hilflosigkeit“ grundsätzlich vorliegen kann.
Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. Gleiches gilt, wenn der Pflegebedürftige „hilflos“ ist.
Der Pflege-Pauschbetrag stellt auf die persönliche Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Personen, die in den Pflegegraden 2 bis 5 eingeordnet sind, in der häuslichen Umgebung ab. Die Pflege besteht beispielsweise in der Hilfeleistung bei Verrichtungen des täglichen Lebens, bei denen der Pflegebedürftige der Hilfe bedarf.
- Verrichtungen in diesem Sinne sind solche im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung), im Bereich der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten, Aufnahme der Nahrung), der Mobilität (selbstständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen,
Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen). - Ebenso gehören auch betreuende oder anleitende Unterstützungsleistungen dazu. Da die Regelung auf die persönliche Pflege abhebt, führt auch die persönliche Pflege und Betreuung in der Wohnung des Pflegebedürftigen zur Steuerermäßigung.
- Der Pauschbetrag schließt nicht aus, dass mittels Einzelnachweisen höhere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden können.
- Erfüllt die pflegebedürftige Person die Voraussetzungen der „Hilflosigkeit“, besteht Anspruch auf den höchsten Pauschbetrag. Dann kann allerdings ein anderer Pauschbetrag nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
- Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Pflegepersonen gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt.
- Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist, dass die Pflegeperson für ihre Pflege keine Einnahmen erhält. Einnahmen sind grundsätzlich sämtliche der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege zufließenden Bezüge, sei es als Pflegevergütung oder als Ersatz für eigene Aufwendungen der Pflegeperson. Aber: Bei den Eltern eines behinderten Kindes zählt das Pflegegeld, das die Eltern für die Pflege des Kindes
bekommen, nicht zu den Einnahmen.