Im September 2022 haben alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Lohnsteuerklassen I – V einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt erhalten, der über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt wurde. Selbstständige erhielten einen Vorschuss über eine einmalige Kürzung ihrer Einkommensteuervorauszahlung. Bisher war gesetzlich nicht geregelt, ob für die Energiepreispauschale Pfändungsschutz gilt oder nicht.
Am 15.9.2022 hat das Amtsgericht Norderstedt entschieden, dass die Energiepreispauschale pfändbar ist. Die Pauschale sei kein Arbeitseinkommen, so dass sich die Unpfändbarkeit nicht aus den §§ 850 ff ZPO ergibt. Die Pauschale komme aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung am ehesten einer (vorzeitigen) Steuererstattung gleich. Steuererstattungsansprüche seien gemäß § 46 Abs. 1 AO grundsätzlich pfändbar. Wir haben darüber im Dezember 2022 berichtet (AG Norderstedt, Beschluss vom 15.9.2022, 66 IN 90/19).
Nunmehr ist gesetzlich geregelt worden, dass die Energiepreispauschale (doch) nicht pfändbar ist (§ 122 Satz 2 EStG, eingefügt mit dem „Jahressteuergesetz 2022“ vom 16.12.2022). Mit der Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass die Energiepreispreispauschale den Empfängern tatsächlich zur Verfügung steht und nicht von Gläubigern gepfändet werden kann.
Dadurch können die Empfänger die Energiepreispauschale einsetzen, um Zahlungen zu leisten, die durch gestiegene Energiekosten verursacht wurden. Außerdem unterliegt die Energiepreispauschale auch nicht dem Insolvenzbeschlag.
Es bleibt abzuwarten, ob die Gesetzesänderung Rückwirkung entfalten kann. Das heißt, ob Gläubiger nicht doch darauf pochen können, dass die Energiepreispauschale gepfändet wird, sofern die Forderung vor dem Gesetzesbeschluss am 16.12.2022 entstanden ist und geltend gemacht wurde. Sicherlich wird es noch zu Streitigkeiten in Bezug auf den Pfändungsschutz kommen.