Pensionskasse: Keine ermäßigte Besteuerung bei Kapitalabfindung

Pensionskasse: Keine ermäßigte Besteuerung bei Kapitalabfindung
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Die einmalige Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse oder Direktversicherung erfreut sich oft großer Beliebtheit. Doch steuerlich kann sie eine böse Überraschung bergen: In vielen Fällen greift keine Ermäßigung durch die sogenannte Fünftel-Regelung. Das bedeutet, dass der ausgezahlte Betrag in voller Höhe besteuert wird. Lesen Sie, was aktuelle Urteile dazu sagen und worauf Betroffene achten sollten.

Steuerliche Behandlung einer Kapitalabfindung

Bei der betrieblichen Altersvorsorge können Arbeitnehmer zwischen einer monatlichen Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalabfindung wählen. Wird die Kapitalauszahlung gewählt, unterliegt diese der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 5 EStG. Ein ermäßigter Steuersatz nach der Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG) kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.

Keine Ermäßigung bei Kapitalwahlrecht

Im Jahre 2023 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass bei der Auszahlung einer Rente im Wege der Kapitalabfindung die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG („Fünftel-Regelung“) nicht in Betracht kommt. Das gilt jedenfalls bei vorheriger Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts. Damit sind Kapitalabfindungen in voller Höhe ohne jegliche Ermäßigung zu versteuern. Im Urteilsfall ging es um eine Direktversicherung (FG Münster, Urteil vom 24.10.2023, 1 K 1990/22 E). Gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 25/23 vor.

Kapitalabfindung aus Pensionskassen sind nicht steuerlich ermäßigt

Das Thüringer FG hat im Sinne der Münsteraner Kollegen entschieden, dass auch die einmalige Kapitalleistung aus einer Pensionskasse, die nachgelagert zu besteuern ist und deren Kapitalisierung vertraglich vorgesehen war, nicht ermäßigt zu besteuern ist. Die Fünftel-Regelung kommt also nicht zum Tragen (Thüringer FG, Urteil vom 13.12.2023. 4 K 294/20). Doch auch gegen dieses Urteil liegt die Revision beim BFH vor (Az. X R 28/23).

Der Fall: Die Klägerin vereinbarte mit ihrem damaligen Arbeitgeber, dass ein Teil ihres Gehalts in Höhe von monatlich 180 EUR ab 1.12.2002 in Versorgungsleistungen umgewandelt wird. Die Umwandlung erfolgte nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei in Form von Beiträgen an eine Pensionskasse. Der Vertrag sah eine Wahl zwischen einer laufenden monatlichen Rente und einer Einmalzahlung vor. In 2015 beantragte die Klägerin die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrages von der Pensionskasse.

Das Finanzamt unterwarf den ausgezahlten Betrag der vollen Versteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG) und nicht der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG, also der Fünftel-Regelung. Dies war nach Auffassung des Finanzgerichts korrekt.

Begründung: Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erfordert die „Außerordentlichkeit “ von Einkünften. In Bezug auf die Kapitalauszahlung liegen jedoch keine außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG vor. Maßgeblich ist, ob ein Kapitalwahlrecht üblicherweise (= keine Außerordentlichkeit) oder nur in atypischen Einzelfällen (= Außerordentlichkeit) ausgeübt wird. Hierfür müsste statistisches Material ausgewertet werden, das es aber offenbar gar nicht gibt.

Jedenfalls sind entsprechende Anfragen des Finanzgerichts Köln in einem ähnlichen Fall erfolglos geblieben. Dieses hatte unter anderem beim Statistischen Bundesamt, dem GKV-Spitzenverband, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. nachgefragt. Da die Klägerin für das Vorliegen einer Außerordentlichkeit von Einkünften die Feststellungslast trägt, dieser aber nicht gerecht werden kann, ist die Kapitalabfindung ohne Ermäßigung zu besteuern.

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