Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, müssen den Privatanteil entweder nach der Ein-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Bei der Pauschalbesteuerung werden monatlich 1 % des Listenpreises des Kfz als Privatanteil versteuert. Hinzu kommen noch 0,03 % des Kfz-Listenpreises pro Entfernungs-Kilometer und Monat, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.
Der Arbeitgeber darf die Überlassung des Firmenwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal versteuern, und zwar mit einem Steuersatz 15 % und basierend auf 15 Fahrten pro Monat. Das erspart dem Arbeitnehmer eine Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz, die zumeist deutlich darüber läge. Doch wird die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung genutzt, muss sich der Mitarbeiter den pauschal besteuerten Betrag im Gegenzug auf die Entfernungspauschale für die Fahrten zur Arbeit anrechnen lassen.
Beispiel:
Sie haben im Jahre 2020 einen Firmenwagen mit einem Listenpreis von 30.000 Euro genutzt und sind an 220 Tagen zur Arbeitsstätte gefahren. Diese liegt 30 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt. Der Arbeitgeber hat von der Pauschalversteuerung Gebrauch gemacht.
Nutzungswert für Privatfahrten: 1 % von 30.000 Euro
Zuschlagswert für Fahrten zur Arbeit: 0,03 % von 30.000 Euro x 30 km |
300 Euro
+ 270 Euro |
Steuerpflichtiger privater Nutzungswert:
Der Arbeitgeber versteuert pauschal: 15 Tage x 30 km x 0,30 Euro |
= 570 Euro
./. 135 Euro |
Als Arbeitslohn zu versteuern pro Monat | = 435 Euro |
Als Werbungskosten absetzbar pro Jahr: 220 Tage x 30 km x 0,30 Euro
– abzgl. pauschal versteuerter Betrag: 135 Euro x 12 Monate |
1.980 Euro ./. 1.620 Euro |
Als Werbungskosten absetzbar: | = 360 Euro |
Die Pauschalversteuerung mit 15 % ist möglich bis zu dem Betrag, der als Werbungskosten abziehbar ist. Dies sind pro Entfernungskilometer 0,30 Euro; im Jahre 2021 sind es 0,30 Euro für die ersten 20 Km und 0,35 Euro ab dem 21. Km. Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen (BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl 2013 I S. 1376 Tz. 5.2).
Nun haben viele Arbeitnehmer den Dienstwagen im Jahre 2020 aber eben nicht an 15 Tagen im Monat für Fahrten zur Arbeit genutzt, weil sie sich im Homeoffice befanden, während die Arbeitgeber die oben dargestellte Pauschalbesteuerung aber mit 15 Arbeitstagen unverändert fortgeführt haben. Und in diesen Fällen kann es nun zu einer nachträglichen Erhöhung des bescheinigten Arbeitslohns und eventuell sogar zu Nachzahlungen kommen.
Beispiel:
Wie oben, Sie haben den Firmenwagen im Jahre 2020 aber nur an 100 Tagen für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt. Hier wird nun wie folgt gerechnet:
Als Werbungskosten absetzbar pro Jahr: 100 Tage x 30 km x 0,30 Euro
– abzgl. pauschal versteuerter Betrag: 135 Euro x 12 Monate (wie oben) |
900 Euro
./. 1.620 Euro |
Als Werbungskosten absetzbar: | = 0 Euro |
Erhöhung des Arbeitslohns um: | 720 Euro |
Der Betrag von 720 Euro ist mit dem individuellen Steuersatz nachzuversteuern.
Der pauschal besteuerte Wert für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte basiert – sozusagen unbeeindruckt von der Corona-Pandemie – weiter auf 15 Fahrten pro Monat, sodass im Beispiel insgesamt 1.620 Euro einer pauschalen Lohnsteuer von 15 % unterworfen werden.
Arbeitgeber sollten – eventuell gemeinsam mit ihren Arbeitnehmern – prüfen, ob die Angabe der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit angenommenen 15 Arbeitstagen in Coronazeiten wirklich sinnvoll ist. Es kann zu empfehlen sein, die Arbeitstage bei der Pauschalbesteuerung zu mindern oder auf diese ganz zu verzichten und stattdessen die sogenannte Einzelbewertung zu nutzen.
Dann wird der „geldwerte Vorteil“ für die Fahrten zur Arbeit nur mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungs-Kilometer und tatsächlicher Fahrt zur Tätigkeitsstätte angesetzt. Die Arbeitnehmer müssen dazu notieren, an welchen Tagen (mit Datumsangabe!) sie das Fahrzeug tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) genutzt haben. Wichtig: Wer sich für die Einzelbewertung entschieden hat, muss diese das ganze Jahr über fortführen.
In der Vergangenheit haben Arbeitnehmer in ähnlichen Fällen wie in dem oben genannten Beispiel einfach 180 oder gar 220 Fahrten zur Arbeit in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben. Geprüft wurde dies nur selten. Doch in 2020 wird in der Anlage N ausdrücklich nach den Heimarbeitstagen gefragt. Insofern sollten Sie also nicht davon ausgehen, dass der Fall ungeprüft bleibt.
Kann man sich denn da nicht einen Freibetrag „Werbungskosten“ eintragen lassen?
Damit würde man die monatliche angenommenen Fahrten, die vielleicht gar nicht stattfinden, nicht berechnet bekommen, am Jahresende wäre dann bei der Einkommensteuererklärung eine Abrechnung der tatsächlichen Fahrten mit dem Firmenwagen ins Geschäft anzugeben.
Hallo Bernd,
mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie einen Lohnsteuerfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen, sodass der Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer einbehält.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
SteuerGo.de
Bei der Einzelbewertung geht es um 0,002%, da fehlt eine 0 nach dem Komma im Beitrag :-).
Hallo Frank,
vielen Dank für den Hinweis.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Wenn der Firmenwagen gar nicht genutzt wurde, um zur Arbeit zu fahren, kann man dann den gesamten Jahresbetrag der versteuerten Kilometer vom Bruttolohn abziehen?
Hallo NN,
wie Sie dem obigen Beispiel entnehmen können, würde in diesem Fall der private Nutzungswert geringer ausfallen.
Hier sollten Sie ggf. einen Steuerberater zurate ziehen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
SteuerGo.de