Park and Ride: Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel

Park and Ride: Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel
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Aufgrund der hohen Spritpreise steigen derzeit viele Arbeitnehmer auf öffentliche Verkehrsmittel um oder machen Park and Ride. Doch nicht immer liegen die nächste Haltestelle oder der nächste Bahnhof unmittelbar vor der eigenen Haustür und so wird doch der Pkw benötigt, um zunächst zu Bus oder Bahn zu gelangen. Neudeutsch wird das als Park and Ride bezeichnet. Steuerlich wird es dann aufgrund eines seltsamen Geflechts von Vorschriften kompliziert. Wir stellen Ihnen die aktuellen Regeln vor.

  • Für die Fahrten zur Arbeit, im steuerlichen Sprachgebrauch heißt das „Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte“, dürfen Sie 30 Cent pro Entfernungskilometer abziehen. Das ist die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt. In 2021 dürfen Sie 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer geltend machen, ab dem Jahre 2022 sind es 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.
  • Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden.
  • Die anzusetzende Entfernungspauschale ist bei Benutzung von Bus und Bahn grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Diese Beschränkung gilt aber nicht, soweit tatsächlich höhere Aufwendungen entstanden sind. Dazu bedarf es natürlich eines entsprechenden Nachweises. Auch bei Nutzung des eigenen – oder überlassenen – Kfz gilt die Grenze von 4.500 Euro nicht.
  • Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung.

Zur Ermittlung der abziehbaren Kosten ist in den oben Mischfällen wie Park and Ride wie folgt vorzugehen (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, BStBl 2021 I S. 2315):

  • Zunächst ist die gesamte Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte zu ermitteln. Das ist die kürzeste Straßenverbindung der Gesamtstrecke von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Diese ist im nächsten Schritt in die Teilstrecken der jeweiligen Verkehrsmittel aufzuteilen.
  • Die Teilstrecke, die mit dem eigenen Kraftwagen zurückgelegt wird, ist in voller Höhe anzusetzen, also mit der Entfernungspauschale von 30, 35 oder 38 Cent. Beachten Sie: Für diese Teilstrecke kann auch eine etwas längere Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese wesentlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen permanent genutzt wird.
  • Der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt.
  • Die anzusetzende Entfernungspauschale ist sodann für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, die Sie mit Ihrem eigenen oder einem überlassenen Kfz zurückgelegt haben.
  • Anschließend ist die anzusetzende Entfernungspauschale für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an der Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt haben.
  • Beide Beträge ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale, sodass auch in Mischfällen ein höherer Betrag als 4.500 Euro angesetzt werden kann.
  • Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Dieser Satz klingt zunächst einmal „unverdächtig“, doch er hat es in sich. Er bedeutet nämlich, dass bei langen Anfahrtswegen zum Bahnhof ein Teil der Aufwendungen verloren gehen kann.

Beispiel 1 –  Bus und Bahn:

Herr Steuerle benutzt im Jahr 2021 an 220 Arbeitstagen für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte den Bus und die Bahn. Die kürzeste benutzbare Straßenverbindung beträgt 20 km. Die Monatskarte für den Bus kostet 50 Euro und für die Bahn 65 Euro (= 115 Euro).

Für das gesamte Kalenderjahr ergibt sich eine Entfernungspauschale von 220 Tagen x 20 km x 0,30 Euro = 1.320 Euro. Die für die Nutzung von Bus und Bahn im Kalenderjahr angefallenen Aufwendungen betragen 1.380 Euro (12 x 115 Euro). Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale übersteigen, kann der übersteigende Betrag zusätzlich angesetzt werden; insgesamt somit 1.380 Euro.

Beispiel 2 – Park and Ride:

Herr Steuerle fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr 2021 mit dem eigenen Kraftwagen 30 km zur nächsten Bahnstation und von dort 100 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Entfernung (Straßenverbindung) beträgt 100 km. Die Aufwendungen für die Bahnfahrten betragen 2.160 Euro (monatlich 180 Euro x 12) im Jahr. Von der maßgebenden Entfernung von 100 km entfällt eine Teilstrecke von 30 km auf Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen und eine Teilstrecke von 70 km auf Fahrten mit der Bahn.

Für die Teilstrecke mit der Bahn (100 km ./. 30 km) errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 20 km x 0,30 Euro = 1.320 Euro zuzüglich 220 Arbeitstage x 50 km x 0,35 EUR = 3.850 Euro; in der Summe 5.170 Euro. Hierfür ist der Höchstbetrag von 4.500 Euro anzusetzen. Für die Teilstrecke mit dem Kraftwagen errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 30 km x 0,35 Euro = 2.310 Euro, so dass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 6.810 Euro (4.500 Euro + 2.310 Euro) ergibt.

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten in Höhe von 2.160 Euro bleiben unberücksichtigt, weil sie unterhalb der für das Kalenderjahr insgesamt anzusetzenden Entfernungspauschale liegen.

Beispiel 3Park and Ride:

Frau Steuerle fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr 2021 mit dem eigenen Kraftwagen 3 km zu einer verkehrsgünstig gelegenen Bahnstation und von dort noch 30 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Straßenverbindung beträgt 25 km. Die Jahreskarte für die Bahn kostet 1.746 Euro.

Von der maßgebenden Entfernung von 25 km entfällt eine Teilstrecke von 3 km auf Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen und eine Teilstrecke von 22 km auf Fahrten mit der Bahn. Für die Teilstrecke mit der Bahn (25 km ./. 3 km) errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 20 km x 0,30 Euro = 1.320 Euro zuzüglich 220 Arbeitstage x 2 km x 0,35 Euro = 154 Euro; in der Summe 1.474 Euro. Für die Teilstrecke mit dem Kraftwagen errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 3 km x 0,35 EUR = 231 EUR, so dass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 1.705 EUR (1.474 EUR + 231 EUR) ergibt.

Da die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten in Höhe von 1.746 Euro höher sind als die für das Kalenderjahr insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale, kann zusätzlich der die Entfernungspauschale übersteigende Betrag angesetzt werden; insgesamt also 1.746 Euro. Das sind 1.705 Euro plus der übersteigende Betrag von 41 Euro für die Bahn.

Achtung: Wer hier „googelt“, wird im Internet vielleicht noch auf eine andere Berechnungsweise treffen, wonach 1.746 Euro (Jahreskarte Bahn) plus 231 Euro (für die Fahrten zum Bahnhof), also insgesamt 1.977 Euro abziehbar sind. Doch das ist falsch. Steuerrat24 hat hier extra beim Bundesfinanzministerium nachgefragt. Die alte – etwas günstigere – Berechnung entspreche nach Änderung der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht mehr der geltenden Rechtslage. Hier sei noch einmal der obige Satz wiederholt:

„Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.“ 

Er bedeutet, dass im Beispiel 3 insgesamt nur 1.746 Euro abgezogen werden dürfen.

Übrigens, für die Spezialisten unter Ihnen:

Ab dem 21. Entfernungskilometer gibt es die erhöhte Entfernungspauschale. Diese ist vorrangig bei der Teilstrecke anzusetzen, die mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt wird, da für diese der Höchstbetrag von 4.500 Euro nicht gilt. Die Entfernungspauschale von 30 Cent für die ersten 20 km ist vorrangig bei der Teilstrecke der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen.

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