Am 20. und 21. Oktober 2023 hat sich an der Ostsee in Schleswig Holstein eine Jahrhundert-Sturmflut ereignet, die an vielen Stellen im Land große Schäden verursacht hat. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Bürgern zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Den Geschädigten will der Fiskus nun durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenkommen.
Aktuell hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein in Absprache mit dem Bundesfinanzministerium den so genannten Katastrophenerlass in Kraft gesetzt. Dieser sieht etliche Steuererleichterungen für die Geschädigten vor. Geschädigt ist, wer von dem Schadensereignis nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist.
Dies gilt gleichermaßen für natürliche wie für juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Die Steuererleichterungen gelten bis zum 30. April 2024 (FinMin. Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 26.10.2023).
Welche Steuererleichterungen hält der „Katastrophenerlass“ bereit?
- Steuerstundung im vereinfachten Verfahren
- Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
- Anpassung von Vorauszahlungen
- Vereinfachter Spendennachweis
- Erleichterungen für gemeinnützige Vereine
- Vergünstigungen für Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
- Steuervergünstigungen für Gewinneinkünfte
- Steuervergünstigung für Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung
- Steuervergünstigung für Schäden am selbst genutzten Haus
- Steuervergünstigung für Schäden an vermieteten Immobilien
- Steuervergünstigung für Arbeitslohnspenden
- Steuervergünstigung für Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers