Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können sich nach geltender Rechtslage bei der Einkommensteuer leider nicht – wie Eheleute – zusammen veranlagen lassen und vom Ehegattensplitting (Splittingtarif) profitieren. Sie werden wie Alleinstehende einzeln veranlagt und nach dem Grundtarif besteuert (§ 25 EStG).
Bei der Einzelveranlagung hat jeder Partner – im Gegensatz zu Zusammenveranlagung bei Eheleuten – eine eigene Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt ermittelt die Einkünfte, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen personenbezogen. Daher werden alle steuerlichen Frei-, Pausch- und Höchstbeträge nur einfach gewährt und die Einkommensteuer wird nach dem Grundtarif festgesetzt.
Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften
Der Splittingtarif im Ehegattensplitting wird seit 2013 aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und einer anschließenden Gesetzesänderung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gewährt. Im Einkommensteuergesetz wurde dazu lediglich eine neue Generalnorm einfügt:
„Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden“ (§ 2 Abs 8 EStG).
Allerdings existiert im EStG keine gesetzliche Norm, was genau unter Lebenspartner zu verstehen ist. Kann deshalb vielleicht auf das Sozialrecht zurückgegriffen werden, wonach Lebenspartner zwei Personen sind, die einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt haben?
Aktuell hat das Finanzgericht Münster bestätigt, dass der Splittingtarif nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt. Der im Gesetz verwendete Begriff der „Lebenspartnerschaften“ umfasst ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften. Es muss sich um eine rechtlich institutionalisierte Form der Partnerschaft handeln, die an rechtliche Verpflichtungen, z.B. Unterhaltsverpflichtung, gebunden ist.Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partnerschaften, die keine solche rechtliche Bindung eingegangen seien, steuerlich habe begünstigen wollen (FG Münster vom 18.5.2016, 10 K 2790/14 E).
Der Fall: Die Kläger sind nicht miteinander verheiratet und leben mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Für das Streitjahr beantragten die Kläger eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs.
Zur Begründung beriefen sie sich auf eine gesetzliche Regelung, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften zum Ehegattensplitting auch auf „Lebenspartnerschaften“ Anwendung finden. Hierunter seien auch nichteheliche Lebenspartnerschaften zu verstehen. Das Finanzamt lehnte die Zusammenveranlagung ab.
SteuerGo: Unterhaltsleistungen an eine bedürftige Person sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 8.652 Euro (2016) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG absetzbar. Aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung gilt dies auch für Leistungen an den Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, „wenn beim Lebensgefährten zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden“ (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG).