Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird mit dem sog. Besteuerungsanteil versteuert. Dies ist ein bestimmter Prozentsatz, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist. Für Neurentner, die im Jahre 2020 erstmals Rente bezogen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 80 % des Rentenbetrages.
Der Bruttorentenbetrag ist also zu 80 % steuerpflichtig, wobei ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR abgezogen wird. Seit 2005 stieg der Besteuerungsanteil für Neurentner jedes Jahr um jeweils 2 Prozentpunkte.
Aktuell steigt ab 2021 der Besteuerungsanteil für Neurentner nur noch um 1 Prozentpunkt pro Jahr bis zum Jahr 2040. Für Rentner, die im Jahre 2021 erstmals Rente beziehen, beträgt der Besteuerungsanteil also 81 % des Rentenbetrages (§ 22 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG).
Im nachfolgenden Jahr 2022 wird der volle Jahresbetrag der Rente erneut mit dem Besteuerungsanteil von 81 % besteuert. Der verbleibende Anteil der Rente ist dann der persönliche Rentenfreibetrag, der fortan in gleicher Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente gilt. Ab 2023 ist der volle Jahresrentenbetrag nach Abzug des Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR zu versteuern. Bei Bestandsrenten bleibt der einmal ermittelte Rentenfreibetrag grundsätzlich zeitlebens unverändert.
Geringerer Altersentlastungsbetrag
Wer nach dem 64. Lebensjahr Arbeitslohn, Zinserträge oder Mieteinnahmen erzielt, profitiert vom Altersentlastungsbetrag. Seit 2005 verringert sich dieser Freibetrag für jeden neuen Jahrgang nach dem 64. Geburtstag. Im Jahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres wird der maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag einmal festgestellt und dann zeitlebens festgeschrieben.
AKTUELL gilt für Personen, die im Jahr 2020 das 64. Lebensjahr vollendet haben, d.h. die im Zeitraum vom 2.1.1956 bis 1.1.1957 geboren sind, Folgendes: Sie bekommen einen Altersentlastungsbetrag ab 2021 zeitlebens in Höhe von 15,2 % der Einkünfte, höchstens 722 EUR. Wer erst im Jahre 2021 64 Jahre alt wird (geboren vom 2.1.1957 bis 1.1.1958), erhält einen Altersentlastungsbetrag ab 2022 von 14,4 %, höchstens 684 EUR.
Begünstigt durch den Altersentlastungsbetrag sind auch folgende Einnahmen:
- als „sonstige Einkünfte“ auch Renten, die in voller Höhe nach § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern sind, also Renten, deren Beiträge durch Altersvorsorgezulage begünstigt waren (sog. „Riester“-Rente) oder die steuerfrei gestellt waren (Renten aus Pensionskasse, Pensionsfonds und ab 2005 aus Direktversicherung).
- als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ auch der steuerpflichtige Ertrag bei Auszahlung von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die ab 2005 abgeschlossen wurden.
- als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit“ auch eine betriebliche Versorgungsrente aufgrund Ausscheidens aus dem Betrieb oder aufgrund Veräußerung des Betriebes. Diese Rente ist nicht durch einen Versorgungsfreibetrag begünstigt.
Jahr des Rentenbeginns |
Besteuerungs- anteil (in %) |
Renten- freibetrag (in %) |
bis 2005 | 50 | 50 |
ab 2006 | 52 | 48 |
2007 | 54 | 46 |
2008 | 56 | 44 |
2009 | 58 | 42 |
2010 | 60 | 40 |
2011 | 62 | 38 |
2012 | 64 | 36 |
2013 | 66 | 34 |
2014 | 68 | 32 |
2015 | 70 | 30 |
2016 | 72 | 28 |
2017 | 74 | 26 |
2018 | 76 | 24 |
2019 | 78 | 22 |
2020 | 80 | 20 |
2021 | 81 | 19 |
2022 | 82 | 18 |
2023 | 83 | 17 |
2024 | 84 | 16 |
2025 | 85 | 15 |
2026 | 86 | 14 |
2027 | 87 | 13 |
2028 | 88 | 12 |
2029 | 89 | 11 |
2030 | 90 | 10 |
2031 | 91 | 9 |
2032 | 92 | 8 |
2033 | 93 | 7 |
2034 | 94 | 6 |
2035 | 95 | 5 |
2036 | 96 | 4 |
2037 | 97 | 3 |
2038 | 98 | 2 |
2039 | 99 | 1 |
2040 | 100 | 0 |