Neurentner: Höherer Besteuerungsanteil für gesetzliche Renten

Neurentner: Höherer Besteuerungsanteil für gesetzliche Renten
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Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird mit dem sog. Besteuerungsanteil versteuert. Dies ist ein bestimmter Prozentsatz, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist. Für Neurentner, die im Jahre 2020 erstmals Rente bezogen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 80 % des Rentenbetrages.

Der Bruttorentenbetrag ist also zu 80 % steuerpflichtig, wobei ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR abgezogen wird. Seit 2005 stieg der Besteuerungsanteil für Neurentner jedes Jahr um jeweils 2 Prozentpunkte.

Aktuell steigt ab 2021 der Besteuerungsanteil für Neurentner nur noch um 1 Prozentpunkt pro Jahr bis zum Jahr 2040. Für Rentner, die im Jahre 2021 erstmals Rente beziehen, beträgt der Besteuerungsanteil also 81 % des Rentenbetrages (§ 22 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG).

Im nachfolgenden Jahr 2022 wird der volle Jahresbetrag der Rente erneut mit dem Besteuerungsanteil von 81 % besteuert. Der verbleibende Anteil der Rente ist dann der persönliche Rentenfreibetrag, der fortan in gleicher Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente gilt. Ab 2023 ist der volle Jahresrentenbetrag nach Abzug des Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR zu versteuern. Bei Bestandsrenten bleibt der einmal ermittelte Rentenfreibetrag grundsätzlich zeitlebens unverändert.

Geringerer Altersentlastungsbetrag

Wer nach dem 64. Lebensjahr Arbeitslohn, Zinserträge oder Mieteinnahmen erzielt, profitiert vom Altersentlastungsbetrag. Seit 2005 verringert sich dieser Freibetrag für jeden neuen Jahrgang nach dem 64. Geburtstag. Im Jahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres wird der maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag einmal festgestellt und dann zeitlebens festgeschrieben.

AKTUELL gilt für Personen, die im Jahr 2020 das 64. Lebensjahr vollendet haben, d.h. die im Zeitraum vom 2.1.1956 bis 1.1.1957 geboren sind, Folgendes: Sie bekommen einen Altersentlastungsbetrag ab 2021 zeitlebens in Höhe von 15,2 % der Einkünfte, höchstens 722 EUR. Wer erst im Jahre 2021 64 Jahre alt wird (geboren vom 2.1.1957 bis 1.1.1958), erhält einen Altersentlastungsbetrag ab 2022 von 14,4 %, höchstens 684 EUR.

Begünstigt durch den Altersentlastungsbetrag sind auch folgende Einnahmen:

  • als „sonstige Einkünfte“ auch Renten, die in voller Höhe nach § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern sind, also Renten, deren Beiträge durch Altersvorsorgezulage begünstigt waren (sog. „Riester“-Rente) oder die steuerfrei gestellt waren (Renten aus Pensionskasse, Pensionsfonds und ab 2005 aus Direktversicherung).
  • als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ auch der steuerpflichtige Ertrag bei Auszahlung von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die ab 2005 abgeschlossen wurden.
  • als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit“ auch eine betriebliche Versorgungsrente aufgrund Ausscheidens aus dem Betrieb oder aufgrund Veräußerung des Betriebes. Diese Rente ist nicht durch einen Versorgungsfreibetrag begünstigt.

 

Besteuerungsanteil und Freibetrag der gesetzlichen Rente
Jahr des
Rentenbeginns
Besteuerungs-
anteil (in %)
Renten-
freibetrag (in %)
bis 2005 50 50
ab 2006 52 48
2007 54 46
2008 56 44
2009 58 42
2010 60 40
2011 62 38
2012 64 36
2013 66 34
2014 68 32
2015 70 30
2016 72 28
2017 74 26
2018 76 24
2019 78 22
2020 80 20
2021 81 19
2022 82 18
2023 83 17
2024 84 16
2025 85 15
2026 86 14
2027 87 13
2028 88 12
2029 89 11
2030 90 10
2031 91 9
2032 92 8
2033 93 7
2034 94 6
2035 95 5
2036 96 4
2037 97 3
2038 98 2
2039 99 1
2040 100 0

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