Nach bisheriger Regelung wird für Eheleute bei Heirat programmgesteuert die Steuerklasse III gebildet, wenn nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer berufstätig ist. Der nicht als Arbeitnehmer tätige Ehegatte wird in keine Steuerklasse eingereiht. Das hat sich zum 1.1.2018 geändert.
Aktuell wird mit dem „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ vom 23.6.2017 geregelt, dass ab dem 1.1.2018 bei Eheschließung beide Eheleute automatisch in die Steuerklassen IV und IV eingestuft werden. Das Gleiche gilt bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren (§ 38b Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 39e Abs. 3 Satz 3 EStG).
- Die Steuerklassenkombination IV/IV ist jetzt der Regelfall für Ehegatten und die Steuerklassenkombination III/V die Wahlkombination. Nur auf Antrag beider Ehegatten wird die Kombination III/V vergeben. Die Kombination IV/IV kann also auch dann an beide Ehegatten vergeben werden, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht.
- Die Steuerklassenkombination III/V kommt nur zur Anwendung, wenn und solange beide Ehegatten dies wollen. Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden.
Der einseitige Antrag auf Steuerklassenwechsel ist insbesondere im Falle der dauerhaften Trennung der Ehegatten von großer praktischer Bedeutung. Arbeitnehmer werden künftig nach Heirat stets in die Steuerklassenkombination IV/IV eingereiht. Damit entfällt die bisherige Unterscheidung, ob nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer tätig ist oder beide.