Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein neues Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2018 herausgegeben. Das Merkblatt soll Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, die richtige Wahl der Steuerklasse erleichtern.
Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei der Wahl dieser Kombination kann es bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens allerdings zu Steuernachzahlungen kommen.
Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten auch die Kombination IV/IV mit Faktorverfahren wählen. Mit dem Faktor wird die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens bereits bei der Ermittlung des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt.
Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe des Jahres 2018 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2018, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.
Die Anträge sind grundsätzlich von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam mit dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ zu stellen. Ab 2018 ist ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich, so dass beide Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse IV eingereiht werden.
Tipp: Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten daran denken, dass dies auch die Höhe der Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld) beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt.