Ab 2015 gelten neue Pauschbeträge bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen.Wer aus beruflichen oder betrieblichen Gründen eine Auslandsreise bzw. eine Auswärtstätigkeit im Ausland unternimmt, kann Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen, die je nach Land und sogar für einzelne Städte unterschiedlich hoch sind. Gleiches gilt bei einer länger dauernden Tätigkeit im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Diese Pauschbeträge darf die Firma ihren Mitarbeitern ebenfalls steuerfrei erstatten.
Übernachtungen im Ausland können seit 2008 nicht mehr mit den länderspezifischen Übernachtungspauschbeträgen als Werbungskosten abgesetzt werden. Nach wie vor ist es aber möglich, dass der Arbeitgeber die Übernachtungskosten in Höhe der Pauschbeträge steuerfrei erstatten kann.
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium für eine Reihe von Staaten geänderte Reisekostensätze bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 19.12.2014). Einige besonders markante Änderungen seien hier erwähnt:
- für Österreich werden der Übernachtungspauschbetrag von 92 Euro auf 104 Euro und der Verpflegungspauschbetrag von 29 EUR auf 36 Euro angehoben.
- für Lettland gibt’s einen Verpflegungspauschbetrag von 30 Euro statt 18 Euro .
- für Russland wird der Verpflegungspauschbetrag abgesenkt, und zwar von 36 Euro auf 21 Euro , für Moskau sogar von 48 Euro auf 30 Euro ; auch die Übernachtungspauschbeträge sind künftig geringer.
- für Malta beträgt der Verpflegungspauschbetrag nun 45 Euro statt 30 Euro und der Übernachtungspauschbetrag 112 Euro statt 90 Euro .
- für Bulgarien steigt der Übernachtungspauschbetrag von 72 Euro auf 90 Euro .
- für Kroatien verbessert sich der Übernachtungspauschbetrag von 57 Euro auf 75 Euro .
- für Litauen werden der Übernachtungspauschbetrag von 100 Euro auf 68 Euro und der Verpflegungspauschbetrag von 27 Euro auf 24 Euro vermindert.
- für die Vereinigten Arabischen Emirate steigen der Übernachtungspauschbetrag von 145 Euro auf 155 Euro und der Verpflegungspauschbetrag von 42 Euro auf 45 Euro .
- für Argentinien wird der Übernachtungspauschbetrag von 125 Euro auf 144 Euro erhöht.
- für Gabun verbessert sich der Übernachtungspauschbetrag von 135 Euro auf sage und schreibe 278 Euro .
Lohnsteuer kompakt: Die steuerfreie Zahlung des Übernachtungspauschbetrages durch den Arbeitgeber ist auch dann zulässig, wenn Ihnen tatsächlich geringere oder gar keine Übernachtungskosten entstanden sind, z. B. im Fall der Übernachtung bei Freunden. Sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten höher, können Sie den Differenzbetrag als Werbungskosten absetzen.