Menschen, die bedürftig sind und die Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) erreicht haben oder dauerhaft erwerbsgemindert sind, erhalten die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 SGB XII – vergleichbar Hartz IV bei erwerbsfähigen bedürftigen Menschen. Eigenes Einkommen wird angerechnet, wobei hier bestimmte Freibeträge gelten.
NEU: Freibetrag für gesetzliche Renten
Im Rahmen der aufstockenden „Grundsicherung im Alter“ werden bisher Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich als Einkommen voll angerechnet. Die Einkommensanrechnung betrifft auch die Rente, die sich aus der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ergibt – und so auch voll die Mütterrente I und II.
Aktuell soll ab dem 1.1.2020 für Rentner in der Grundsicherung, die 35 Jahre Beitragsjahre geleistet haben, ein „Freibetrag für die gesetzliche Rente“ eingeführt werden: Bei der Grundsicherung bleibt von der gesetzlichen Rente (Altersrente, Witwenrente, Mütterrente I und II usw.) anrechnungsfrei ein Sockelbetrag von 100 Euro zuzüglich 30 Prozent des übersteigenden Betrages, höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 28 SGB XII (2020: 216 Euro).
Das bedeutet: Der Rentner mit Grundsicherung darf eine gesetzliche Rente bzw. Witwenrente bis zum halben Hartz IV-Satz zusätzlich behalten. Dieser Freibetrag wird zusätzlich zum „Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge“ seit 2018 (Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten) gewährt.
Übersicht über die Freibeträge
Eigenes Einkommen auf die Grundsicherung wird angerechnet, wobei hier bestimmte Freibeträge gelten:
- Freibetrag für Erwerbseinkommen: 30 % des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (2019: 212 Euro).
- Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten: 200 Euro monatlich (gemäß § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG).
- Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge seit dem 1.1.2018 (§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII). Bei der Anrechnung auf die Grundsicherung bleibt von Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten ein bestimmter Betrag anrechnungsfrei, und zwar ein Sockelbetrag von 100 Euro zuzüglich 30 Prozent des übersteigenden Betrages, höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 28 SGB XII (2019: 212 Euro). Das bedeutet: Der Rentner mit Grundsicherung darf eine solche Rente bis zum halben Hartz IV-Satz zusätzlich behalten.
Aktuell steigen zum 1.1.2020 die Freibeträge für zusätzliche Altersvorsorge und für Erwerbseinkommen von 212 Euro auf 216 Euro. Denn im Jahre 2020 wird der Hartz IV-Regelsatz von 424 Euro auf 432 Euro angehoben.
Der „Freibetrag für Erwerbseinkommen“ beträgt bei der Grundsicherung im Alter 30 % des erzielten Einkommens, 2020 maximal 216 Euro. Demgegenüber gibt es beim „Arbeitslosengeld II“ (Hartz IV) einen Freibetrag für Erwerbseinkommen von 100 Euro, darüber hinaus gehendes Einkommen wird zu 80 % bzw. zu 90 % angerechnet. Der Einkommensfreibetrag beträgt hier also maximal 330 Euro. Diese „Ungleichbehandlung“ ist rechtens (BSG-Urteil vom 25.4.2018, B 8 SO 24/16 R).
Aktuell wird mit ab dem 1.1.2020 der „Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten“ in Höhe von monatlich 200 Euro ausgeweitet auf Taschengeld, das für einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Jugendfreiwilligendienst gezahlt wird (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, eingefügt mit dem „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“).
Bisher können lediglich 30 % des Taschengeldes abgesetzt werden, bei 200 Euro also 60 Euro monatlich. Künftig sind es 200 Euro. Mit diesem Gesetz wird die Regelung zur Anrechnung und Freilassung von Taschengeld in das SGB XII – Grundsicherung – eingeführt. Eine ähnliche Regelung besteht bereits im SGB II für Hartz-IV-Bezieher (§ 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II).