Bisher gibt es nur wenige Elektro- und Hybridfahrzeuge. Als größte Probleme gelten eine relativ geringe Reichweite der Autos, hohe Anschaffungskosten und eine unzureichende Ladestation-Infrastruktur. Nun will die Bundesregierung Elektroautos im Straßenverkehr (Elektromobilität) stärker fördern. Um die schleppende Nachfrage nach den teuren Elektroautos anzukurbeln, gibt es seit Juli 2016 eine Kaufprämie von 4.000 Euro für reine E-Autos und von 3.000 Euro für Hybrid-Autos.
Aktuell bietet flankierend zur Kaufprämie das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr„, das der Bundestag am 22.9.2016 verabschiedet hat, neue Steuervergünstigungen, um weitere Anrei-ze für den Umstieg auf Elektrofahrzeuge zu schaffen.
(1) Steuerbefreiung für Nutzung von Ladevorrichtungen
Arbeitgeber sollen sich durch einen steuerlichen Anreiz stärker an dem Ausbau der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität beteiligen. Deshalb wird eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers eingeführt. Wenn Firmen für Mitarbeiter Ladestationen bereitstellen und die Mitarbeiter das Fahrzeug im Betrieb kostenlos oder verbilligt aufladen dürfen, müssen sie diese Vergünstigung – die „Tankfüllung“ – nicht als geldwerten Vorteil versteuern.
Voraussetzung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird; eine Gehaltsumwandlung ist nicht begünstigt. Die Regelung ist befristet für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 (§ 3 Nr. 46 EStG).
Begünstigt sind neben privaten Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen auch – S-Pedelecs, also zulassungspflichtige Elektrofahrräder, die schneller als 25 Stundenkilometer mit elektrischer Unterstützung fahren können (nicht einbezogen sind E-Bikes bis 25 km/h schnell), – Firmenwagen, für die der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, – Ladevorgänge auch bei verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers, – Ladevorgänge auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.
Lohnsteuer kompakt: Mit dem Begriff „Ladevorrichtung“ sind die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen gemeint. Dazu gehören beispielsweise die Installation und Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, die Wartung sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 18/9688 vom 21.9.2016, S. 7).
(2) Steuervergünstigung für Übereignung von Ladevorrichtungen
Ferner kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Ladevorrichtung übereignen, entweder unentgeltlich oder verbilligt. Diesen geldwerten Vorteil kann er dann pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern. Voraussetzung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird; eine Gehaltsumwandlung ist nicht begünstigt. Die Regelung ist befristet für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG).
Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und den Betrieb der (privaten) Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber dafür einen Zuschuss gewähren – und auch diesen pauschal mit 25 % versteuern. Die Lohnsteuerpauschalierung setzt voraus, dass die Übereignung und die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
(3) Kfz-Steuervergünstigung für Elektrofahrzeuge
Bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge wird eine Kfz-Steuerbefreiung gewährt. Diese wird vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2020 von 5 Jahre auf 10 Jahre verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung wird ebenfalls