Neue Regelungen zu Steuervergünstigungen für im Ausland lebende Kinder!

Neue Regelungen zu Steuervergünstigungen für im Ausland lebende Kinder!
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Viele ausländische Bürger haben ihren Wohnsitz in Deutschland, während ihre Familie weiterhin im Heimatland lebt. Sie sind daher in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und müssen hier eine Steuererklärung abgeben. Dabei werden auch eventuelle Steuervergünstigungen berücksichtigt. Für Kinder, die dauernd im Ausland leben, werden manche Steuervergünstigungen aber entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt.

Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung um ein, zwei oder drei Viertel. Ob und für welche Länder eine Kürzung erfolgt, legt das Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit in einer sog. Ländergruppeneinteilung fest.

Die Ländergruppeneinteilung gilt insbesondere für den Kinderfreibetrag, den BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung sowie für den Ausbildungsfreibetrag.

So hoch sind die Steuervergünstigungen (ab 2024) 
in Ländergruppe 1 2  3  4 
zu berücksichtigen in voller Höhe zu drei Viertel zur Hälfte zu einem Viertel
Kinderfreibetrag

BEA-Freibetrag

Ausbildungsfreibetrag 

6.612 Euro

2.928 Euro

1.200 Euro

4.959 Euro

2.196 Euro

900 Euro

3.306 Euro

1.464 Euro

600 Euro

1.653 Euro

732  Euro

300 Euro

Aktuell ist vorgesehen, dass der Kinderfreibetrag, der BEA-Freibetrag und der Ausbildungsfreibetrag nicht mehr gekürzt werden für Kinder, die sich in einem EU- oder EWR-Staat aufhalten. Eine Kürzung erfolgt nur noch, wenn die Kinder in einem Land außerhalb der EU leben, zum Beispiel in der Türkei oder Ägypten (§ 32 Abs. 6 Satz 4 und § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG, Entwurf des „Steuerfortentwicklungsgesetzes“).

Die Neuregelung soll am Tag nach Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft treten (wahrscheinlich gegen Jahresende) und würde damit bereits für das Jahr 2024 gelten.

Bei den „Freibeträgen für Kinder“ im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs handelt sich um für jedes Kind gleich hohe Leistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung, die unabhängig davon gezahlt werden, ob Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Der „Ausbildungsfreibetrag“ knüpft an die Gewährung der Freibeträge für Kinder an und ist eine erweiterte Komponente des steuerlichen Familienleistungsausgleichs.

Mit der vorliegenden Änderung wird erreicht, dass für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die ungekürzten Freibeträge für Kinder bei der Besteuerung der Eltern gewährt werden.

Die Änderung geht zurück auf ein Urteil des EuGH: Die Richter hatten entschieden, dass die Kürzung der Familienbeihilfe und der steuerlichen Vergünstigungen, die Österreich Arbeitnehmern gewährt, deren Kinder sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, gegen Unionsrecht verstößt. Vielmehr müssen zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung pauschal gewährte Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, exakt jenen entsprechen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.

Die Entscheidung ist von jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union im jeweiligen nationalen Recht zu beachten (EuGH-Urteil vom 16.6.2022, C-328/20).

HINWEIS: Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören die Staaten der EU sowie Norwegen, Island und Liechtenstein. Die Schweiz ist Mitglied der EFTA, gehört aber nicht zum EWR. Seit dem 1.1.2021 ist Großbritannien kein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums mehr.

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