Das neue Heizungsgesetz (Gebäudeenergiegesetz), das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist, sieht kein generelles Verbot für Heizkamine, Kachelöfen, Kaminöfen, Pelletöfen u.Ä. vor, setzt aber neue Emissionsgrenzen ab 31.12.2024 fest. Es lässt die Nutzung von Einzelraumfeuerstätten unberührt. Es gilt lediglich, die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) zu beachten. Hier enden die Übergangsfristen zum 31.12.2024. Betroffen sind Kamin- bzw. Holzöfen, die zwischen dem 1.1.1995 und dem 21.3.2010 in Betrieb genommen wurden.
Für Kaminöfen, Kachelöfen, Heizkamine und Pelletöfen gilt die „Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV)„. Diese regelt die Anforderungen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen, wie sie in Privathaushalten und im Kleingewerbe üblich sind. Mit der letzten Novelle 2010 wurden 2 Stufen definiert:
- BImSchV Stufe 1 betrifft Öfen, die zwischen dem 22.3.2010 und 31.12.2014 errichtet wurden. Hier greifen folgende Schadstoff-Grenzwerte: 2,0 g/m3 Kohlenmonoxid und 0,075 g/m3 Feinstaub.
- BImSchV Stufe 2 gilt für Kaminöfen, die ab dem 1.1.2015 betrieben werden. Bei diesen Feuerungsanlagen gelten mit 1,25 g/m3 Kohlenmonoxid und 0,04 g/m3 Feinstaub strengere Grenzwerte.
Für bestehende Anlagen, die vor dem 22.3.2010 errichtet und in Betrieb gegangen sind, wurden eigene Grenzwerte definiert, die mit Übergangsfristen in Kraft treten. Diese Werte liegen bei 4 g/m3 Kohlenmonoxid und 0,15 g/m3 für Feinstaub.
Können diese Werte nicht eingehalten bzw. nachgewiesen werden, müssen die Öfen zu bestimmten Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.
- Ende Dezember 2017 waren Öfen betroffen, die zwischen 1975 und 1985 errichtet wurden.
- Ende Dezember 2020 waren Öfen betroffen, die zwischen 1985 und 1995 errichtet wurden.
Aktuell läuft am 31.12.2024 die letzte Übergangsfrist der „1. Bundes-Immissionsschutzverordnung“ ab. Feuerungsanlagen, die zwischen dem 1.1.1995 und 21.3.2010 in Betrieb gegangen sind, müssen ab 2025 die Emissionsgrenzen von 4 g/m3 Kohlenmonoxid und 0,15 g/m3 für Feinstaub erfüllen. Falls der Holzofen die Abgas-Grenzwerte überschreitet, muss er bis Ende 2024 entweder nachgerüstet (z.B. mit einem Feinstaubfilter), ausgetauscht oder stillgelegt werden (§ 26 der 1. BImSchV).
Der Gesetzgeber hat Ausnahmen von der Austausch- oder Stilllegungspflicht definiert. In bestimmten Fällen greift der Bestandsschutz bei Feuerstätten, die vor Inkrafttreten der BImSchV im Jahr 2010 in Betrieb genommen wurden und mehr als 0,15 g/m3 Feinstaub und 4 g/m3 Kohlenmonoxid emittieren (§ 26 Abs. 3 der 1. BImSchV). Ausgenommen sind:
- offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden (maximal 8 Tage im Monat je 5 Stunden),
- historische Kamine oder Öfen, die vor 1950 errichtet wurden und noch immer an Ort und Stelle stehen,
- Einzelraumfeuerungsanlagen, die als einzige Heizquelle einer Wohneinheit dienen,
- Grundöfen, also Wärmespeicheröfen wie Kachelöfen, die vor Ort handwerklich gesetzt wurden,
- Herde und Backöfen mit einer Wärmeleistung unter 15 kW,
- Badeöfen.