Private Aufwendungen sind in bestimmten schwierigen Lebenssituationen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, z.B. Krankheits-, Kur-, Pflege-, Behinderungskosten. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art gemäß § 33 EStG sind der Höhe nach unbegrenzt absetzbar. Doch vorher müssen Sie einen Teil der Kosten selber über-nehmen. Das Finanzamt kürzt Ihre Aufwendungen automatisch um die sog. zumutbare Belastung, die sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand richtet (§ 33 Abs. 3 EStG).
Die „zumutbare Belastung“ ist Ihr Selbstbehalt, den Sie von den Aufwendungen übernehmen müssen, bevor die Allgemeinheit der Steuerzahler Ihnen hilft. Dies führt dazu, dass jedes Jahr außergewöhnliche Belastungen bis zu einem bestimmten Betrag „unter den Tisch fallen“ und sich nicht steuermindernd auswirken.
Eine Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 Euro, Stufe 2 bis 51.130 Euro, Stufe 3 über 51.130 Euro) nach einem bestimmten Prozentsatz des „Gesamtbetrags der Einkünfte“ bemessen. Dieser beträgt je nach Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 %. Nach bisheriger Rechtslage richtet sich die Höhe der zumutbaren Belastung insgesamt nach dem höheren Prozentsatz, sobald der GdE eine der nachstehenden Grenzen überschreitet. Dann ist der höhere Prozentsatz auf den „Gesamtbetrag aller Einkünfte“ anzuwenden.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof die bisherige Berechnungsweise der zumutbaren Belastung über Bord geworfen und ein neues mehrstufiges Berechnungsverfahren vorgegeben: Jetzt wird nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den o.g. Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Beispiels-weise erfasst der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 Euro übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Für jeden Stufengrenzbetrag wird also die entsprechende zumutbare Belastung ermittelt und die ermittelten Beträge addiert (BFH-Urteil vom 19.1.2017, VI R 75/14).
Die BFH-Richter haben jetzt einmal genauer ins Gesetz geschaut und dabei überraschend festgestellt, dass bisher völlig falsch gerechnet wurde. Der Wortlaut der maßgebenden Vorschrift des § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG stellt für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes gerade nicht auf den „gesamten Gesamt-betrag der Einkünfte“ ab. Vielmehr bezieht sich der gesetzlich festgelegte Prozentsatz nur auf den Gesamtbetrag der Einkünfte in der Tabelle, in der sich auch die jeweilige Prozentzahl befindet.
Die neue Regelung führt zwar zu einem Vorteil für Steuerzahler, die mehr als 15.340 Euro verdienen, aber leider auch zu einer weiteren Verkomplizierung.
Beispiel:
Eheleute mit 2 Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 51.835 Euro. Die Krankheitskosten betragen 4.148 Euro.
Grundsätzlich gilt das Urteil auch für zurückliegende Jahre, wenn die Einkommensteuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Die Finanzämter müssen das Urteil aber erst anwenden, sobald es im Bundessteuerblatt amtlich veröffentlicht ist.
Derzeit kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die Finanzverwaltung das BFH-Urteil auch akzeptiert. In der Vergangenheit hat das Bundesfinanzministerium auf missliebige Urteile mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass reagiert. Erst wenn das Urteil offiziell im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, bindet es auch die Finanzämter.
Wer seine Steuererklärung 2016 bereits abgegeben, schon den Bescheid erhalten hat oder demnächst bekommt, der sollte binnen eines Monats gegen die Berechnung Einspruch einlegen.
Wir werden die neue Berechnung der zumutbaren Belastung für SteuerGo selbstverständlich dann auch in unserem Programm umsetzen.