Nahrungsergänzungsmittel und Diätkost: Wann sind sie steuerlich absetzbar?

Nahrungsergänzungsmittel und Diätkost: Wann sind sie steuerlich absetzbar?
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Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Diät oder für ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel können für Betroffene erheblich sein. Dennoch sind solche Ausgaben steuerlich meist nicht absetzbar, selbst wenn sie im Zusammenhang mit einer Krankheit stehen und eine medikamentöse Behandlung ersetzen.

Warum Diätkosten keine außergewöhnlichen Belastungen sind

Der Gesetzgeber sieht in § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausdrücklich vor, dass Aufwendungen für Diätverpflegung steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Diese Regelung gilt selbst dann, wenn die Diät aufgrund einer ärztlichen Verordnung erforderlich ist und zur Therapie einer Krankheit eingesetzt wird, anstatt Medikamente einzunehmen. Dies betrifft z. B. spezielle Diäten zur Linderung von Stoffwechselstörungen oder die Einnahme von Mikronährstoffen, die als Ersatz für Arzneimittel gelten. Finanzgerichte bestätigen regelmäßig diese Einschränkung: Diätkosten fallen unter die Lebensführungskosten und sind damit nicht absetzbar.

Beispiel: Abzugsverbot für Nahrungsergänzungsmittel bei schweren Erkrankungen

Ein kürzlich entschiedenes Urteil des Finanzgerichts München zeigt die restriktive Haltung der Gerichte: Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel, die einem Krebspatienten ärztlich verordnet wurden, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (FG München vom 25.7.2024, 15 K 286/23). Die Richter argumentieren, dass auch solche Präparate den Lebensmitteln und nicht den Arzneimitteln zugeordnet werden. Das bedeutet, dass Aufwendungen für Vitamine, Mineralstoffe und ähnliche Produkte steuerlich als Kosten der privaten Lebensführung eingestuft werden und unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen.

Gerichtliche Begründung

Die Entscheidung begründet das Gericht wie folgt:

  • Diät- und Nahrungsergänzungsmittel werden nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
  • Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Einnahme der Präparate eine medikamentöse Behandlung ersetzt und auf ärztliche Anordnung erfolgt.
  • Nur die Verwendung anerkannter Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen sind, könnte unter Umständen als Krankheitskosten abziehbar sein.

Für die steuerliche Anerkennung von Nahrungsergänzungsmitteln wäre somit der Nachweis erforderlich, dass diese Präparate als Arzneimittel und nicht als Lebensmittel eingestuft werden.

Hoffnungsschimmer: Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs 2015

Es gibt jedoch einen Hoffnungsschimmer für Steuerpflichtige: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2015 entschieden, dass Nahrungsergänzungsmittel, die ärztlich verordnet und nachweislich zur Behandlung einer Krankheit erforderlich sind, als Arzneimittel gelten und damit abziehbar sein könnten (BFH-Urteil vom 14.4.2015, VI R 89/13). Der BFH stellte klar, dass die Abgrenzung zwischen Arznei- und Lebensmitteln nicht allein anhand der Inhaltsstoffe, sondern auch anhand der pharmakologischen Wirkung erfolgen muss.

Revision vor dem BFH

Auf Grundlage des FG München-Urteils wurde erneut Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. beim BFH: VI R 23/24). Der BFH wird prüfen, ob Nahrungsergänzungsmittel, die therapeutisch eingesetzt werden und vom Arzt verordnet sind, wie Medikamente behandelt und als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.

Fazit: Steuerliche Abzugsfähigkeit bleibt unsicher

Für Steuerpflichtige bleibt die steuerliche Anerkennung von Diät- und Nahrungsergänzungskosten schwierig. Der Gesetzgeber und die Finanzgerichte grenzen Diätverpflegung und Nahrungsergänzungsmittel nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG als private Lebensführungskosten ab. Nur bei einer klaren Einstufung als Arzneimittel besteht eine Aussicht auf steuerliche Anerkennung, was im Einzelfall oft schwer nachzuweisen ist. Die laufende Revision beim BFH könnte jedoch in Zukunft zu einer präziseren und möglicherweise steuerlich günstigeren Abgrenzung führen.

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