Mutterschutz nach Fehlgeburt: Neue gesetzliche Regelung ab 2025

Mutterschutz nach Fehlgeburt: Neue gesetzliche Regelung ab 2025
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Frauen, die eine Fehlgeburt erleben, hatten bisher nur eingeschränkte Schutzansprüche. Doch das ändert sich: Ab dem 1. Juni 2025 werden gestaffelte Mutterschutzfristen auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eingeführt. Erstmals erhalten betroffene Frauen Anspruch auf Mutterschutzleistungen – ohne eine ärztliche Krankschreibung. Was bedeutet das konkret?

Bisherige Regelungen zum Mutterschutz bei einer Fehlgeburt

Das Mutterschutzgesetz schützt Frauen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung. Die regulären Mutterschutzfristen beginnen sechs Wochen vor der Geburt und enden in der Regel acht Wochen danach.

Bei einer Fehlgeburt – dem vorzeitigen Ende einer Schwangerschaft vor der 24. Schwangerschaftswoche – galten bisher jedoch besondere Regelungen:

  • Kein Mutterschutz: Frauen hatten bislang keinen Anspruch auf die Mutterschutzfristen nach § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG), da dieser nur bei einer „Entbindung“ greift.
  • Kündigungsschutz: Nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche besteht ein viermonatiges Kündigungsverbot (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG).
  • Lohnfortzahlung nur bei Krankschreibung: Betroffene konnten lediglich im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung erhalten – vorausgesetzt, sie wurden ärztlich krankgeschrieben.

Diese Regelungen führten oft zu Unsicherheiten und einer zusätzlichen Belastung für Frauen, die eine Fehlgeburt erlebt haben.

Neuer Mutterschutz nach Fehlgeburt: Das ändert sich ab 1. Juni 2025

Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz, das am 30. Januar 2025 vom Bundestag beschlossen und am 14. Februar 2025 vom Bundesrat bestätigt wurde, treten ab Juni 2025 neue Regelungen in Kraft:

  • Gestaffelte Mutterschutzfristen:
    • Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Mutterschutz
    • Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutz
    • Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutz
  • Mutterschaftsleistungen auch nach Fehlgeburten: Die Bezugsdauer richtet sich nach den neuen Schutzfristen.
  • Beschäftigungsverbot ohne Krankschreibung: Frauen müssen sich nicht mehr aktiv krankschreiben lassen, um sich von der Arbeit freistellen zu lassen. Sie haben automatisch Anspruch auf den Mutterschutz, es sei denn, sie erklären ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Arbeit.

Erweiterter Schutz für Arbeitnehmerinnen und Selbstständige

  • Der Arbeitgeber kann sich die mutterschutzrechtlichen Leistungen über das U2-Umlageverfahren in voller Höhe erstatten lassen.
  • Selbstständige Frauen mit freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung erhalten ebenfalls Mutterschutzleistungen.
  • Privat versicherte Selbstständige sind von den neuen Regelungen allerdings ausgenommen.

Neudefinition des Begriffs „Entbindung“ im Mutterschutzgesetz

Um die Gesetzesänderungen umzusetzen, wurde der Begriff „Entbindung“ im Mutterschutzgesetz neu definiert:

„Eine Entbindung ist eine Lebend- oder eine Totgeburt. Die Regelungen zur Entbindung finden im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.“ (§ 2 Abs. 6 MuSchG)

Zudem wurde klargestellt, dass bei einer Totgeburt keine Verlängerung der Mutterschutzfrist wie bei Mehrlings- oder Frühgeburten erfolgt (§ 3 Abs. 2 Satz 5 MuSchG).

Fazit: Mehr Schutz für Frauen nach einer Fehlgeburt

Die neuen Regelungen zum Mutterschutz nach einer Fehlgeburt sind ein wichtiger Fortschritt für betroffene Frauen. Erstmals wird anerkannt, dass eine Fehlgeburt – insbesondere in späteren Schwangerschaftswochen – eine erhebliche körperliche und psychische Belastung darstellt. Durch den erweiterten Mutterschutz müssen Frauen sich nicht mehr krankmelden, um eine berufliche Pause einzulegen, sondern haben automatisch Anspruch auf Schutzfristen und Leistungen.

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