Eine – einzige – geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst bis zu 450 Euro monatlich darf neben einem Hauptberuf ausgeübt werden, ohne dass diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird. Der Minijob bleibt also auch in diesem Fall steuer- und sozialversicherungsfrei, das heißt der Arbeitgeber muss nur Pauschalabgaben für den Minijobber zahlen. So viel zum Grundsatz. Doch aufgepasst: Eine andere Regelung gilt, wenn der Minijob beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird, mit dem das Hauptarbeitsverhältnis besteht.
Die steuerliche Regelung für Minijobber
Das Niedersächsische Finanzgericht hat im Jahre 2017 entschieden, dass in der Regel ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gegeben ist, wenn die beschäftigte Person eine geringfügige und eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausübt (Urteil vom 29.6.2017, 14 K 241/16). Folge: Der komplette Arbeitslohn ist nach Lohnsteuermerkmalen zu versteuern. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn der Arbeitnehmer für zwei unterschiedliche Betriebe des Arbeitgebers tätig ist (FG Münster vom 21.2.2003, EFG 2003 S. 864).
Beispiel 1: Der Arbeitgeber betreibt ein Institut für Persönlichkeitsentwicklung und einen Handel mit Büchern, also zwei unterschiedliche Betriebe. Die Arbeitnehmerin ist beim Institut hauptberuflich tätig und arbeitet nebenbei auf 450-Euro-Basis im Buchhandel mit. Es handelt sich hier nicht um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, sondern um zwei verschiedene Arbeitsverhältnisse im Rahmen von zwei verschiedenen Betrieben.
Verlassen sollte man sich auf das positive Urteil der Münsteraner Richter indes nicht, da es an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass es im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu Diskussionen kommt.
Eine wichtige Ausnahme ist aber zu beachten: Falls Sie eine Betriebsrente beziehen und beim ehemaligen Arbeitgeber – von dem Sie die Rente erhalten – eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung ausüben, kann der Minijob pauschal versteuert werden, auch wenn die Betriebsrente nach Lohnsteuermerkmalen versteuert wird (BFH-Urteil vom 27.7.1990, BStBl 1990 II S. 931).
Die Regelung in der Sozialversicherung
Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Eine Aufspaltung in Haupt- und Nebenbeschäftigung bei einem Arbeitgeber ist sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich. Ein Minijobber bleibt also nur dann sozialversicherungsfrei in der Nebentätigkeit, wenn er nicht bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wird (BSG-Urteil vom 16.2.1983, 12 RK 26/81; BSG-Urteil vom 27.6.2012, B 12 KR 28/10 R).
Auch wenn ein Arbeitgeber mehrere Betriebe hat, ist unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige (z.B. Zweigniederlassungen) oder um unselbstständige Betriebe (z.B. Betriebsstätte) oder Betriebsteile handelt.
Entscheidend ist allein, dass es sich rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, das heißt um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, handelt (Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21.11.2018, Tz. 2.1.1.). Das bedeutet aber andererseits, dass zwei unterschiedliche Beschäftigungen vorliegen, wenn der „Boss“ zwei eigenständige GmbHs führt und der Mitarbeiter bei beiden Gesellschaften eingesetzt wird.
Beispiel 2: Der freiberuflich selbstständige Zahnarzt (Einzelunternehmer) beschäftigt eine Arbeitnehmerin mit Hilfsarbeiten in seinen Praxisräumen und mit Reinigungsarbeiten in seiner Wohnung. Es ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, da Arbeitgeberidentität besteht: Der Zahnarzt als Arbeitgeber ist eine natürliche Person, die nicht für den Arbeitsbereich in der Praxis und den Arbeitsbereich im Haushalt getrennt betrachtet werden kann. Unbedeutend ist, dass sich die einzelnen Beschäftigungen klar abgrenzen lassen.
Beispiel 3: Die Metallbau-GmbH und die Kunststoff-GmbH haben den gleichen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter. Der Arbeitnehmer Müller wird bei der Metallbau-GmbH im Rahmen einer Hauptbeschäftigung eingesetzt und bei der Kunststoff-GmbH im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Die ausgeübten Tätigkeiten sind – vom Umfang abgesehen – identisch. Das Direktionsrecht über beide Beschäftigungen übt der Geschäftsführer aus. Dennoch gilt: Da es sich um zwei Beschäftigungen bei rechtlich verschiedenen Arbeitgebern handelt, ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Bei Betriebsrentnern, die beim ehemaligen Arbeitgeber einen Minijob ausüben, wird nur ein Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, denn die Zahlung einer Betriebsrente ist kein Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne.