Seit dem 1. Januar 2015 gilt branchenunabhängig und flächendeckend ein Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Dieser soll erstmals zum 1.1.2017 und danach alle zwei Jahre angepasst werden. Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte, also für Minijobs und Aushilfsjobs – und zwar sowohl im gewerblichen Bereich als auch in Privathaushalten.
Damit der Zoll überprüfen kann, ob tatsächlich der Mindestlohn gezahlt wird, müssen die Arbeitgeber für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit notieren, und zwar spätestens bis zum 7. Tag nach der Arbeitsleistung. Das bedeutet: Die Aufzeichnungen müssen mindestens wöchentlich erfolgen und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden (§ 17 MiLoG).
Aktuell ist darauf hinzuweisen, dass die Aufzeichnungspflicht nicht für Minijobber in Privathaushalten besteht. Der Arbeitgeber muss also nicht Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit notieren. Auch bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen sind Aufzeichnungen zu den Arbeitszeiten nicht erforderlich.
Mit dem Mindeststundenlohn von 8,50 Euro wird indirekt eine Höchstarbeitszeit bzw. Maximalstundenzahl von 52 Stunden im Monat eingeführt. Eine ständige wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden ist ab 2015 nicht mehr erlaubt. 450 Euro pro Monat geteilt durch 8,50 Euro pro Stunde ergeben maximal 52,9 Stunden pro Monat. Die Stundengrenze von 52 Stunden pro Monat ist allerdings nur dann zutreffend, wenn der Mitarbeiter keine Sonderzuwendungen (wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) erhält. Denn für die Rückrechnung vom Verdienst auf die Stundenzahl muss der gesamte Arbeitslohn im Jahr zugrunde gelegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Sonderzuwendung auch für die Berechnung des Mindestlohns miteinbezogen werden darf.
Auch für Kontrollen von Minijobs in Privathaushalten obliegt die Zuständigkeit den Zollbehörden. Nach Auffassung des Gesetzgebers sollen sich die Zollbeamten jedoch vorrangig auf die gewerbliche Schwarzarbeit konzentrieren (BT-Drucksache 15/2573 S. 17). Daher sollte man meinen, dass Zollfahnder wohl eher selten gegen Putzfrauen und ihre Arbeitgeber vorgehen. Gleichwohl sind aber Kontrollen im Privatbereich und damit gegen den „kleinen“ Bürger keineswegs ausgeschlossen.
Hallo,
ist eine 4-Parteien-Wohnungseigentümergemeinschaft ein Privatberei? Ist die stundenweise Aufsicht über das Wohnhaus auch Dokumentationspflichtig?
Vielen Dank für eine Auskunft.
MfG. Dieter Rogge
Hallo Herr Rogge,
Arbeitgeber sollten unbedingt beachten, dass für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen sind. Die Aufzeichnungen müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit enthalten und sind innerhalb von sieben Tagen anzufertigen und zwei Jahre aufzubewahren.
Ob dies auch in Ihrem speziellen Fall zutrifft, können wir Ihnen leider nicht beantworten. Am besten fragen Sie direkt bei der Minijobzentral unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 (montags bis freitags 7:00 bis 17:00 Uhr) nach.
Zudem informiert auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der eigens eingerichteten Internetseite „http://www.der-mindestlohn-gilt.de“ rund um das Thema Mindestlohn. Telefonisch wurde ebenfalls eine Hotline unter der Rufnummer 030/60 28 00 28 geschalten.
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt