Minijob: Hauptbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist schädlich

Minijob: Hauptbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist schädlich
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Eine – einzige – geringfügige Beschäftigung (Minijob) mit einem Verdienst bis zu 520 Euro monatlich darf neben einem Hauptberuf ausgeübt werden, ohne dass diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird. Der Minijob bleibt also auch in diesem Fall steuer- und sozialversicherungsfrei, das heißt, der Arbeitgeber muss nur Pauschalabgaben zahlen. So viel zum Grundsatz. Doch aufgepasst: Eine andere Regelung gilt, wenn der Minijob beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird, mit dem das Hauptarbeitsverhältnis besteht.

Aktuell hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass es nicht zulässig ist, bei demselben Arbeitgeber neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung (Minijob) auszuüben. Die Lohnzahlungen sind daher zusammenzurechnen und unterliegen insgesamt der Sozialversicherung und der individuellen Lohnsteuer, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.12.2022, 6 K 6129/20).

Der Fall: Der Kläger arbeitete im Innendienst eines Taxiunternehmens, das Herrn A gehörte. Sein Arbeitslohn unterlag der Sozialversicherung und wurde individuell lohnbesteuert; der Kläger arbeitete also salopp formuliert „auf Lohnsteuerkarte“. Einige Jahre nach Aufnahme des ersten Arbeitsverhältnisses schloss er einen weiteren Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber war wiederum Herr A, allerdings wurde der Kläger in einem anderen Betrieb des Herrn A eingesetzt, und zwar im Innendienst eines exklusiven Fahrdienstes mit Chauffeur. Für die zweite Beschäftigung bezog er eine monatliche Bruttovergütung innerhalb der Minijob-Grenze (damals 450 Euro). Das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des zweiten Arbeitsvertrages wurde in den Streitjahren durchgehend als Minijob über die Bundesknappschaft mit 2 Prozent pauschaler Lohnsteuer abgerechnet. Doch das war falsch.

Nach Ansicht des Finanzamts und nun auch des Finanzgerichts lag keine geringfügige Beschäftigung vor; denn bei den beiden Tätigkeiten handelte es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so dass die Voraussetzungen der Pauschalbesteuerung, das heißt eines Minijobs, nicht vorlagen.

Die weitere Begründung des Gerichts: Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung oder objektive Kriterien der Unterscheidbarkeit in Art, Ort und Zeit der Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, das heißt, die Tätigkeiten werden sozialversicherungsrechtlich einheitlich beurteilt. Es ist deswegen nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten.

Die sozialgerichtliche Rechtsprechung sieht andernfalls die Gefahr von Manipulationen, wenn durch Aufspaltung einer einheitlichen Vertragsbeziehung in eine Haupt- und eine geringfügige Nebenbeschäftigung Teile der Arbeitsleistung für den Arbeitnehmer beitragsfrei und für den Arbeitgeber beitragsgünstiger gestellt werden könne. Da § 40a Abs. 2 EStG an die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anknüpft, gilt auch lohnsteuerlich, dass eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden muss, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind.

 

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Auch das Niedersächsische Finanzgericht hatte im Jahre 2017 entschieden, dass in der Regel ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gegeben ist, wenn die beschäftigte Person eine geringfügige und eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausübt (Urteil vom 29.6.2017, 14 K 241/16). Folge: Der komplette Arbeitslohn ist nach Lohnsteuermerkmalen zu versteuern. Allerdings hatte das FG Münster vor Jahren entschieden, dass etwas anderes gelten könne, wenn der Arbeitnehmer für zwei unterschiedliche Betriebe des Arbeitgebers tätig ist (FG Münster, Urteil vom 21.2.2003, EFG 2003 S. 864). Beispiel: Der Arbeitgeber betreibt ein Institut für Persönlichkeitsentwicklung und einen Handel mit Büchern, also zwei unterschiedliche Betriebe. Die Arbeitnehmerin ist beim Institut hauptberuflich tätig und arbeitet nebenbei auf 450-Euro-Basis im Buchhandel mit. Es handelt sich nach Ansicht des FG Münster nicht um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, sondern um zwei verschiedene Arbeitsverhältnisse im Rahmen von zwei verschiedenen Betrieben. Doch Vorsicht: Das FG Berlin-Brandenburg distanziert sich von der Rechtsprechung des FG Münster. Von daher sollte man nicht auf das Urteil des Münsteraner Richter setzen.

 

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Wenn es sich bei den beiden Arbeitgebern rechtlich um verschiedene Personen oder Institutionen handelt, liegen aber zwei unterschiedliche Beschäftigungen vor. Beispiel: Die Metallbau-GmbH und die Kunststoff-GmbH haben den gleichen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter. Der Arbeitnehmer Müller wird bei der Metallbau-GmbH im Rahmen einer Hauptbeschäftigung eingesetzt und bei der Kunststoff-GmbH im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Die ausgeübten Tätigkeiten sind – vom Umfang abgesehen – identisch. Das Direktionsrecht über beide Beschäftigungen übt der Geschäftsführer aus. Dennoch gilt: Da es sich um zwei Beschäftigungen bei rechtlich verschiedenen Arbeitgebern handelt, ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen (Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.8.2022, Tz. 2.1.1.sowie Beispiele 1a bis 1g).

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