Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 450 Euro im Monat (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Dieser Verdienst ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei; der Arbeitgeber entrichtet lediglich pauschale Abgaben. Dies gilt auch dann, wenn ein einziger Minijob neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt wird.
Beim aktuellen Mindestlohn von 9,82 Euro (1.1. – 30.6.2022) dürfen Minijobber maximal 45,8 Stunden im Monat arbeiten. Steigt der Arbeitslohn ab 1.10.2022 auf 12 Euro, wären es nur noch 37,5 Stunden. Deshalb wird die Verdienstobergrenze nun angepasst, sodass Minijobber mit dem neuen Mindestlohn immer zehn Stunden die Woche arbeiten können.
Aktuell steigt zum 1.10.2022 die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro. Genauer gesagt gilt ab diesem Zeitpunkt die neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze. Diese wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird (§ 8 SGB IV, „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“).
- Ab dem 1.10.2022 orientiert sich die „Geringfügigkeitsgrenze“ an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger jeweils bekannt gegeben. Die Minijobgrenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
- Zum 1.10.2022 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Zeitstunde angehoben. Damit ergeben sich 520 Euro (12 Euro x 130 / 3). Dieser Maßstab gilt auch bei künftigen Mindestlohnerhöhungen, die Minijobgrenze wächst also mit.
- Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Für eine geringfügige Beschäftigung ist es jedoch unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur „gelegentlich und unvorhersehbar“ überschritten wird. Ab dem 1.10.2022 werden die Möglichkeit und die Grenzen eines gelegentlichen und unvorhergesehenen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt: „Gelegentlich“ ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hin-aus darf die Überschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen, sodass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird. Ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.