Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung gelten seit dem 1. Januar 2018 neue tarifliche Mindestlöhne. Die Tarifparteien haben sie Ende 2017 ausgehandelt. Das Bundeskabinett billigte nun die Mindestlohnverordnungen für Dachdecker und Gebäudereiniger. Damit muss der Mindestlohn auch in Betrieben gezahlt werden, die nicht tariflich gebunden sind. Sie gelten auch für Beschäftigte, die von ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandt werden, um hier zu arbeiten. Die drei Verordnungen sind zum 1. März 2018 in Kraft getreten.
Dachdeckerhandwerk
Dem Dachdeckerhandwerk gehören in Deutschland rund 64.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an. Etwa 80 Prozent haben einen Facharbeiterabschluss. Beim Mindestlohn unterscheiden die Tarifpartner erstmalig nach dem Qualifikationsniveau. Ob der Betrieb in Ost- oder Westdeutschland angesiedelt ist, spielt hingegen keine Rolle. Gelernte Dachdecker erhalten statt 12,25 Euro nun mindestens 12,90 Euro. Ungelernte mindestens 12,20 Euro.
Die Laufzeit der Mindestlohnverordnung im Dachdeckerhandwerk endet am 31.12.2019.
Gebäudereinigung
In der Gebäudereinigung arbeiten rund eine Million Menschen. Mit der Verordnung steigt nun für alle Gebäudereiniger der Mindestlohn – egal, ob in einem Tarifbetrieb beschäftigt oder nicht. In den alten Bundesländern (inklusive Berlin) müssen Reinigungskräfte in der Innenreinigung (Lohngruppe 1) mindestens 10,30 Euro pro Zeitstunde bekommen.
In den neuen Bundesländern haben sie Anspruch auf 9,55 Euro. Glas- und Fassadenreiniger (Lohngruppe 6) steht ein Stundenlohn von mindestens 13,55 Euro in den alten und 12,18 Euro in den neuen Bundesländern zu. In den Folgejahren werden die Lohnuntergrenzen schrittweise angehoben, wodurch sich Ost und West weiter angleichen. Ab 1. Dezember 2020 zieht die Lohnuntergrenze in Ost und West gleich: Sie liegt dann bundeseinheitlich bei 10,80 Euro in der Lohngruppe 1 und 14,10 Euro in der Lohngruppe 6.
Die Mindestlohnverordnung in der Gebäudereinigung tritt am 31.12.2020 außer Kraft.
Baugewerbe
Gut 500.000 Menschen arbeiten in der Baubranche. Mit der neuen Verordnung gelten im Baugewerbe flächendeckend höhere Mindestlöhne. Ungelernte nach Lohngruppe 1 – dazu zählen Werker oder Maschinenwerker – erhalten einen Stundenlohn von mindestens 11,75 Euro. Das gilt bundesweit.
Ab 1. März 2019 stehen ihnen dann 12,20 Euro zu. Beim Mindestlohn für Facharbeiter (Lohngruppe 2) wird regional unterschieden: In Ostdeutschland entspricht er der Lohngruppe 1. In Westdeutschland liegt er zunächst bei 14,95 Euro pro Zeitstunde und steigt ab 1. März 2019 auf 15,20 Euro. Fachkräften in Berlin steht ein Mindestlohn von 14,80 Euro zu. Er erhöht sich ab 1. März 2019 auf 15,05 Euro.
Die Mindestlohnverordnung im Baugewerbe gilt bis 31.12.2019.