Seit 2015 gilt branchenunabhängig ein Mindestlohn. Zum 1.1.2020 wurde er auf 9,35 Euro angehoben. Am 30.6.2020 hat die Mindestlohnkommission weitere Anpassungen beschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn wird in folgenden Stufen erhöht:
- zum 1.1.2021 auf 9,50 Euro,
- zum 1.7.2021 auf 9,60 Euro,
- zum 1.1.2022 auf 9,82 Euro,
- zum 1.7.2022 auf 10,45 Euro.
Die Werte gelten jeweils brutto je Zeitstunde. Bei der Festsetzung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns orientiert sich die Mindestlohnkommission an der Tarifentwicklung, wobei sie zugibt, dass die Beschlussfassung in diesem Jahr angesichts der Corona-Pandemie in eine Zeit großer Unsicherheit fällt. Der Mindestlohn soll verhindern, dass Arbeitnehmer zu Löhnen beschäftigt werden, die unangemessen sind und den elementaren Gerechtigkeitsanforderungen nicht genügen. Die Bundesregierung setzt den von der Mindestlohnkommission beschlossenen angepassten Mindestlohn durch eine Rechtsverordnung in Kraft.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer – außer für Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten. Auch für Azubis, Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter drei Monaten gilt er nicht. Nach der Reform des Berufsbildungsgesetzes erhalten Azubis allerdings einen Mindestlohn von monatlich 515 Euro im ersten Ausbildungsjahr. Dies gilt erstmals für Azubis, die ihre Berufsausbildung im Jahr 2020 beginnen bzw. begonnen haben. Der Mindestlohn beträgt 550 Euro, wenn die Berufsausbildung in 2021 begonnen wird und 585 Euro bei Beginn im Jahre 2022.
Aufgepasst Minijobber: Mit dem Mindestlohn wurde indirekt eine Höchstarbeitszeit bzw. Maximalstundenzahl eingeführt. Arbeiten Minijobber über diese Stundengrenze hinaus, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Bei einem Stundenlohn von bisher 9,35 Euro (2020) betrug die zulässige Höchstarbeitszeit rund 48 Stunden pro Monat. Aufgrund des erhöhten Stundenlohnes im Jahre 2021 sinkt die Höchstarbeitszeit auf 47,37 Stunden (450 Euro: 9,50 Euro = 47,37 Stunden) und ein weiteres Mal Anfang Juli 2021, sofern die 450 Euro-Grenze für Minijobs nicht noch erhöht wird.
Das ist 1 Stunde weniger als bisher! Unternehmer, die Minijobber beschäftigen, sollten prüfen, ob ab Januar 2021 die Entgeltgrenze bei diesen Mitarbeitern überschritten wird. Ist dies der Fall und soll der Mitarbeiter weiterhin als Minijobber beschäftigt werden, müssen zwangsläufig die Arbeitsstunden reduziert werden. Die Anhebung des Stundenlohns kann ohne Überprüfung bzw. Anpassung der Arbeitszeit dazu führen, dass der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr gerät.
Die oben genannten Stundengrenzen sind allerdings nur dann zutreffend, wenn der Mitarbeiter keine steuer- und sozialversicherungspflichtigen Sonderzuwendungen (wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) erhält. Denn für die Rückrechnung vom Verdienst auf die Stundenzahl muss der gesamte Arbeitslohn im Jahr zugrunde gelegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Sonderzuwendung auch für die Berechnung des Mindestlohns miteinbezogen werden darf.