Midijob: Geringere Sozialbeiträge bei Einkünften unter 850 Euro

Midi-Job: Geringere Sozialbeiträge bei Einkünften unter 850 Euro
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Bei einem monatlichen Lohn zwischen 450 Euro und 850 Euro (Gleitzone) gibt es zur Berechnung der Sozialabgaben günstige Regeln (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Man spricht dann von einem Midijob. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet, die nach einer besonderen Berechnungsformel ermittelt wird. Vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag muss der Arbeitgeber den vollen Beitragsanteil zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 20 % tragen, die jedoch nicht von der ermäßigten Bemessungsgrundlage, sondern vom Brutto-Monatsverdienst berechnet werden. Der verbleibende Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist der Arbeitnehmeranteil.

Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung sollen die Regeln der Gleitzone jedoch dann nicht anwendbar sein, wenn sich das Arbeitsentgelt aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung verringert und deshalb in die Gleitzone absinkt.

Aktuell hat das Bundessozialgericht gegen die Rentenversicherung und ihre bisherige Praxis in Bezug auf den Midijob entschieden, dass in der Gleitzone von 450 Euro bis 850 Euro grundsätzlich geringere Sozialbeiträge gelten – egal, ob der Arbeitnehmer vorher mehr verdient hat oder nicht. Das Gesetz sehe Ausnahmen von der Gleitzonenregelung bei Altersteilzeitvereinbarungen nicht vor (BSG-Urteil vom 15.8.2018, B 12 R 4/18 R).

Der Fall: Eine Teilzeitbeschäftigte hat mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen und ab 2008 ihre wöchentliche Arbeitszeit von ursprünglich 16 auf 8 Stunden reduziert. Ab diesem Zeitpunkt verringerte sich ihr monatliches Gehalt von bisher 900 auf 450 Euro, ab 2009 auf 490 Euro und ab 2012 auf 540 Euro. Der Arbeitgeber führte für seine Mitarbeiterin weiter Sozialbeiträge ab, berücksichtigte dabei aber die vorteilhaften Regeln der Gleitzone.

Das heißt: Der Arbeitgeber zahlt die regulären Beiträge und die Beiträge des Arbeitnehmers werden gemindert.

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